Unter den Begriff der „Kosten“ fallen auch die Kosten eines Sachwalters und dessen Belohnung bzw Entschädigung; die Unanfechtbarkeit nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG gilt auch dann, wenn zugleich mit der Entscheidung über den Entlohnungsanspruch über die Genehmigung der Pflegschaftsrechnung abgesprochen wird
GZ 3 Ob 88/12f, 14.06.2012
OGH: § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG schließt einen Revisionsrekurs „über den Kostenpunkt“ aus. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über „Kosten“ abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig. Dies gilt auch für rein formale Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zulässigkeit oder Ablehnung einer Kostenentscheidung, auch selbst für rein formale Entscheidungen der zweiten Instanz, mit denen etwa ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichts aus formalen Gründen oder als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Unter den Begriff der „Kosten“ fallen nach stRsp auch die Kosten eines Sachwalters und dessen Belohnung bzw Entschädigung. Die Unanfechtbarkeit nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG gilt auch dann, wenn zugleich mit der Entscheidung über den Entlohnungsanspruch über die Genehmigung der Pflegschaftsrechnung abgesprochen wird. Einer Auseinandersetzung mit der Entscheidung 6 Ob 556/88, wonach bei untrennbarem Zusammenhang mit der gleichfalls angefochtenen Genehmigung der Pflegschaftsrechnung eine Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt zulässig sein soll, bedarf es nicht, weil den Einschreitern jedenfalls keine Rechtsmittellegitimation im Sachwalterschaftsverfahren zukommt.