Gem § 190 ZPO ist das Gericht befugt, die Vorfrage - auch wenn es sich um eine verwaltungsrechtliche handelt - selbständig zu beurteilen, solange eine bindende Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über die Vorfrage (hier der Verjährung) nicht vorliegt; für den Eintritt der Verjährung tifft den Schuldner die Behauptungs- und Beweislast; eine solche erstmals im Rechtsmittelverfahren erhobene Einrede verstößt gegen das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot
GZ 10 ObS 38/12d, 12.04.2012
OGH: Soweit der Kläger erstmals in der Revision eine Verjährung des Rechts auf Einforderung festgestellter Beitragsrückstände gem § 68 Abs 2 ASVG geltend macht und die Ansicht vertritt, die Vorinstanzen hätten deshalb in analoger Anwendung des § 74 ASGG das Verfahren unterbrechen müssen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im gerichtlichen Verfahren die Frage, ob die Beitragsrückstände verjährt sind, eine Vorfrage bildet, die weder in der Aufzählung der Gründe für eine zwingende Unterbrechung des Verfahrens nach § 74 Abs 1 ASGG genannt noch den dort angeführten Tatbeständen gleichartig ist. Gem § 190 ZPO ist das Gericht in diesem Fall befugt, die Vorfrage - auch wenn es sich um eine verwaltungsrechtliche handelt - selbständig zu beurteilen, solange eine bindende Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über die Vorfrage (hier der Verjährung) nicht vorliegt.
Im Übrigen hat der erkennende Senat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass auch in Bezug auf die Verjährungsbestimmungen des öffentlichen Rechts auf die privatrechtlichen Verjährungsvorschriften des ABGB zurückgegriffen werden kann, insbesondere auf die Bestimmung des § 1501 ABGB, wonach auf die Verjährung ohne Einwendung der Parteien von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen ist. Daraus hat der OGH auch bereits für die hier verfahrensgegenständliche Möglichkeit der Aufrechnung geschuldeter Beiträge durch den Versicherungsträger auf die von ihm an den Versicherten zu erbringenden Geldleistungen iSd § 103 Abs 1 Z 1 ASVG ausgesprochen, dass für den Eintritt der Verjährung den Schuldner die Behauptungs- und Beweislast trifft und eine solche erstmals im Rechtsmittelverfahren erhobene Einrede gegen das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot verstößt. Nach stRsp hat der Schuldner auch die Tatsachen, welche die Einwendung der Verjährung begründen sollen, konkret vorzubringen und zu beweisen. Der Schuldner muss die Verjährungseinrede in der von ihm erhobenen Berufung oder Revision aufrechterhalten, damit (auch) die Rechtsmittelinstanz im Rahmen der rechtlichen Beurteilung darauf Bedacht nehmen kann.
Der Kläger hat ein Vorbringen dahin, dass das Recht auf Einforderung der festgestellten Beitragschulden iSd § 68 Abs 2 ASVG verjährt wäre, weder im Verfahren erster Instanz konkretisiert (- in der Klage ist nur undifferenziert von „Zinsen und Zinseszinsen“ die Rede -), noch in seiner Berufung aufrecht erhalten. Das Berufungsgericht musste daher in seiner Entscheidung auf diese Frage nicht eingehen. Der vom Kläger in der Revision erhobene diesbezügliche Einwand verstößt gegen das auch im Sozialrechtsverfahren geltende Neuerungsverbot.