Bei der Berechnung der zulässigen Höhe der Aufrechnung nach § 103 Abs 2 ASVG bei einem verheirateten Aufrechnungsgegner, bei dem der höhere „Familienrichtsatz“ heranzuziehen ist, ist auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten für die Berechnung des Gesamteinkommens zu berücksichtigen
GZ 10 ObS 38/12d, 12.04.2012
OGH: Nach § 103 Abs 1 Z 1 ASVG dürfen Versicherungsträger auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (§ 58 Abs 6) aufrechnen, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist.
Die Aufrechnung ist nach § 103 Abs 2 ASVG nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90 % des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach § 293 verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (§ 292) und der nach § 294 zu berücksichtigenden Beträge.
Nach den Gesetzesmaterialien soll durch diese in § 103 Abs 2 ASVG nunmehr gewählte Formulierung klargestellt werden, dass eine Aufrechnung nur soweit zulässig sei, als dem Anspruchsberechtigten ein Gesamteinkommen in der Höhe von mindestens 90 % des jeweils in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatzes (dies bedeute, dass bei Verheirateten der Ehegatten-Richtsatz zur Anwendung gelange) verbleibe.
Nach dieser Gesetzeslage ist eine Aufrechnung somit nur soweit zulässig, als dem Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung seines aus seinen übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommens (§ 292) und der nach § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträge ein Gesamteinkommen in der Höhe von mindestens 90 % des jeweils in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatzes - im Falle eines mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebenden Versicherten des Ehegatten-Richtsatzes - verbleibt. Der Ausgleichszulagen-Richtsatz ist dabei jener Betrag, der das „konventionelle Existenzminimum“ des Pensionsberechtigten (und des mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten) sichern soll. Für Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, hat der Gesetzgeber einen eigenen „Familienrichtsatz“ (§ 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG) geschaffen, da er sie auch im Ausgleichszulagenrecht als Wirtschaftsgemeinschaft behandelt . Es ist daher bei der Feststellung eines Anspruchs auf Ausgleichszulage gem § 292 Abs 2 ASVG auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) zu berücksichtigen.
Daraus folgt aber nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass auch bei der Berechnung der zulässigen Höhe der Aufrechnung nach § 103 Abs 2 ASVG bei einem verheirateten Aufrechnungsgegner, bei dem der höhere „Familienrichtsatz“ heranzuziehen ist, auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten für die Berechnung des Gesamteinkommens zu berücksichtigen ist. Die gegenteilige Ansicht des Klägers, es sei bei der Berechnung der zulässigen Höhe der Aufrechnung nach § 103 Abs 2 ASVG zwar der höhere „Familienrichtsatz“ heranzuziehen, das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten sei aber für die Berechnung des Gesamteinkommens unbeachtlich, würde auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung alleinstehender Aufrechnungsgegner gegenüber verheirateten Aufrechnungsgegnern, die mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, hinauslaufen, weil für die erste Gruppe der (niedrigere) Einzelrichtsatz und für die zweite Gruppe der (höhere) Familienrichtsatz maßgebend ist. Die auch vom Kläger geforderte Anwendung des Familienrichtsatzes gebietet nach den dargelegten Erwägungen auch die Berücksichtigung des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten. Von dieser vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht geht auch die zu dieser Frage bereits vorliegende Rsp des OGH aus. Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung.