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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Arbeitsunfall iSd § 175 ASVG iZm Jausenkauf (Spülmittel in einer Mineralwasserflasche) bei Bäckerei während der Arbeitszeit – der betrieblichen Gefahrensphäre zuzurechnendes Risiko?

Auf einer Dienstfahrt bzw Betriebsfahrt sind nur solche Unfallgefahren in einem inneren Zusammenhang mit der verrichteten Tätigkeit stehend zu bewerten, die sich nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risken abheben, denen jeder Mensch ausgesetzt ist; das trifft auf die Gefahr, beim Kauf eines Getränks in einer Bäckerei eine ätzende Flüssigkeit zu erhalten und zu trinken, aber nicht zu

03. 09. 2012
Gesetze: § 175 ASVG
Schlagworte: Unfallversicherung, Arbeitsunfall, Jausenkauf während der Arbeitszeit, Spülmittel statt Mineralwasser

GZ 10 ObS 97/12f, 24.07.2012

OGH: Gem § 175 Abs 1 ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.

Dabei wird nicht nur die Tätigkeit in der Betriebsstätte selbst, sondern auch die Zurücklegung von Wegen und Reisen außerhalb der Betriebsstätte geschützt, wenn sie in Ausübung der Erwerbstätigkeit während der Arbeitszeit geschieht. Diese Wege und Reisen gelten als Teil der versicherten Tätigkeit und unterscheiden sich von den Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit iSd § 175 Abs 2 Z 1 ASVG.

Auch während einer Dienstreise bzw Dienstfahrt ist zwischen Betätigungen, die mit der Beschäftigung rechtlich wesentlich zusammenhängen und solchen Verrichtungen zu unterscheiden, die der privaten Sphäre angehören (eigenwirtschaftliche Tätigkeiten). Zu den dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnenden Verrichtungen zählen va die notwendigen und selbstverständlichen Dinge, denen jeder Mensch unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen pflegt (zB Schlafen, Essen, Waschen udgl). Derartige Verhaltensweisen sind auf einer Dienstreise bzw Betriebsfahrt nicht schon deshalb ohne weiteres geschützt, weil sich der Versicherte im betrieblichen (dienstlichen) Interesse außerhalb seines Beschäftigungsortes aufhalten und bewegen muss. Der Versicherungsschutz entfällt vielmehr, wenn sich der Dienstreisende rein persönlichen, für die Betriebstätigkeit nicht mehr wesentlichen und von dieser nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet. Allerdings wird bei Unfällen während einer Dienstreise ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit auch außerhalb der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit im Allgemeinen eher anzunehmen sein, als am Wohn- oder Betriebsort. Grundsätzlich sind aber auch auf einer Dienstreise bzw Dienstfahrt nur solche Unfallgefahren in einem inneren Zusammenhang mit der verrichteten Tätigkeit stehend zu bewerten, die sich nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risken abheben, denen jeder Mensch ausgesetzt ist.

Die Nahrungsaufnahme stellt im Allgemeinen eine zumindest überwiegend dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit dar.

Bei der Nahrungsaufnahme auf Dienstreisen bzw Dienstfahrten ist der innere Zusammenhang mit der nachfolgend versicherten Tätigkeit unter besonderen Voraussetzungen aber dann begründet, wenn sie zB der Wiedererlangung oder der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit eines Kraftfahrers wesentlich dient, dessen Fahrtüchtigkeit sonst beeinträchtigt wäre; weiters wenn die Nahrungsaufnahme aus betrieblichen Gründen besonders schnell erfolgen muss und der Unfall darauf zurückzuführen ist oder eine dursterregende Beschäftigung gegeben ist und das Trinken bezweckt, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Es kommt also darauf an, ob betriebliche Umstände über das normale Maß hinaus so stark sind, dass sie eine wesentliche Bedingung für die Essenseinnahme sind. Für den Fall der Befriedigung eines lebensnotwendigen persönlichen Bedürfnisses an der Arbeitsstätte oder auf einer Dienstreise bleibt es somit - auch nach der Änderung des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG durch Art III Z 1 der 34. ASVG-Novelle BGBl 1979/530 - dabei, dass Unfallversicherungsschutz lediglich dann besteht, wenn besondere Umstände gegeben sind bzw die Verhaltensweise unter erhöhter Gefahr erfolgt und sich diese Gefahr realisiert.

Diese für - idR mehrtägige - Dienstreisen entwickelten Grundsätze gelten auch für Dienstfahrten, von denen der Versicherte am selben Tag zurückkehren kann.

Die Frage, ob die Gesamtumstände dafür oder dagegen sprechen, dass ein in die betriebliche Sphäre des Klägers gehörendes besonderes Risiko zum Unfall geführt hat, kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass im vorliegenden Fall der Unfall deshalb nicht durch besondere Gefahrenelemente verursacht wurde, die der versicherten Tätigkeit bzw dem Betrieb des Dienstgebers des Klägers zuzurechnen sind, weil die Verwechslung der Flüssigkeiten im Betrieb eines außenstehenden Dritten (dem Bäckereibetrieb) geschehen war. Hält man sich vor Augen, dass die gesetzliche Unfallversicherung den Versicherten vor den Gefahren schützen soll, die sich daraus ergeben, dass betriebliche Einrichtungen an der Entstehung des Unfalls wesentlich mitgewirkt haben und der Unfall wesentlich durch Umstände an der Arbeitsstätte oder die Arbeitstätigkeit selbst verursacht wurde, stellt die Wertung des Berufungsgerichts, es sei kein aus der betrieblichen Sphäre des Dienstgebers stammendes Risiko wesentliche Bedingung für das Trinken der Flüssigkeit gewesen, keine vom OGH iSd § 502 Abs 1 ZPO im Einzelfall wahrzunehmende Fehlbeurteilung dar. Die Ansicht, der bloße Umstand, dass die Arbeitnehmer bei der Anfahrt zur Autobahn üblicherweise die Bäckerei in G aufsuchten, um sich eine Jause zu besorgen, sei nicht ausreichend, um eine über das normale Maß hinausgehende, durch betriebliche Verhältnisse bedingte, besondere Gefährlichkeit zu begründen, steht zudem im Einklang mit der Rsp, nach der dem persönlichen Lebensbereich zuzuzählende Verhaltensweisen auf einer Dienstreise bzw Betriebsfahrt nicht schon deshalb ohne weiteres geschützt sind, weil sich der Versicherte im betrieblichen (dienstlichen) Interesse außerhalb seines Beschäftigungsortes aufhalten und bewegen muss; weiters mit jener Rsp, nach der auch auf einer Betriebsfahrt nur solche Unfallgefahren in einem inneren Zusammenhang mit der verrichteten Tätigkeit stehend zu bewerten sind, die sich nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risken abheben, denen jeder Mensch ausgesetzt ist. Das trifft auf die Gefahr, beim Kauf eines Getränks in einer Bäckerei eine ätzende Flüssigkeit zu erhalten und zu trinken, aber nicht zu.

War aber kein betriebsbedingt erhöhtes Risiko bzw keine betriebsbedingt (erhöhte) Gefahrenquelle gegeben, ist die in der Revision zitierte Rsp nicht einschlägig. Auch nach dieser Rsp sind Unfälle bei nichtversicherten Tätigkeiten nur unter der Voraussetzung der Verwirklichung einer Betriebsgefahr vom Unfallversicherungsschutz umfasst.

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