Die Untersuchungsanforderungen können ganz oder teilweise reduziert sein, wenn der Verkäufer das Vertrauen in eine bestimmte Warenbeschaffenheit geweckt und der Käufer deshalb keine Veranlassung hat, den Fortbestand der bislang als selbstverständlich angesehenen Beschaffenheitsmerkmale laufend zu überprüfen; Gleiches gilt, wenn der Käufer davon ausgehen kann, dass die Ware - gegebenenfalls sogar aufgrund bestehender Qualitätssicherungsvereinbarungen - bereits eine zuverlässige Qualitätskontrolle durchlaufen hat
GZ 8 Ob 43/12z, 28.06.2012
OGH: Primär maßgebend für die Art und Weise der Untersuchung sind die Vereinbarungen der Parteien. Fehlen solche, kann sich die erforderliche Art und Weise der Untersuchung va auch aus Handelsbräuchen und Gepflogenheiten ergeben. Die Untersuchungsanforderungen an den Käufer hängen wesentlich von der Natur der Ware, ihrer Menge, ihrer Verpackung und allen weiteren Umständen ab. Welche Untersuchungshandlungen dem Käufer jeweils zuzumuten sind, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten und den Umständen des Einzelfalls. Bei Massenwaren ist der Käufer nur zur Untersuchung einer angemessenen Zahl von Stichproben verpflichtet. Zwar dient Art 38 UNK dem Ziel - und damit vorrangig dem Interesse des Verkäufers - schnell Klarheit darüber zu schaffen, ob ordnungsgemäß erfüllt wurde. Allerdings dürfen bei der Anwendung der Bestimmung keine überzogenen Anforderungen an die Untersuchung aufgestellt werden, weil andernfalls ohne rechtfertigenden Grund dem Käufer das Risiko von Warenmängeln zugeschoben werden würde.
Dementsprechend können die Untersuchungsanforderungen ganz oder teilweise reduziert sein, wenn der Verkäufer das Vertrauen in eine bestimmte Warenbeschaffenheit geweckt und der Käufer deshalb keine Veranlassung hat, den Fortbestand der bislang als selbstverständlich angesehenen Beschaffenheitsmerkmale laufend zu überprüfen. Gleiches gilt, wenn der Käufer davon ausgehen kann, dass die Ware - gegebenenfalls sogar aufgrund bestehender Qualitätssicherungsvereinbarungen - bereits eine zuverlässige Qualitätskontrolle durchlaufen hat.
Hier bestanden die Geschäftsbeziehungen zwischen der Erstklägerin und der Beklagten bereits seit Mitte der 1990er Jahre. Die Beklagte übermittelte mit den ersten Lieferungen seit 2002 der Erstklägerin Werkszeugnisse, in denen die Messergebnisse von Prüfversuchen vermerkt waren. Fehlten solche Werkszeugnisse, forderte sie die Erstklägerin ein. Ab Anfang 2004 übermittelte die Beklagte sog Konformitätsbescheinigungen mit den Lieferungen, in denen die Prüfung und Kontrolle der gelieferten Artikel gem den technischen Anforderungen der ECE-Vorschrift Nr 16 bestätigt wurde. Auch in diesen Zertifikaten wurden Zugversuche mit Messergebnissen angeführt, sodass die Erstklägerin davon ausging, dass die Produkte einer Prüfung unterzogen wurden und der ECE-Vorschrift entsprachen. Ab August 2004 verwendete die Beklagte Konformitätsbescheinigungen, die zwar keine technischen Daten mehr enthielten, in denen aber ebenfalls die Konformität der gelieferten Teile mit den ECE-Vorschriften für Automobilsicherheitsgurte bescheinigt wurden.
Die Erstklägerin durfte daher grundsätzlich der Beklagten als bewährte Lieferantin, die überdies im selben Geschäftsfeld wie sie tätig war und selbst Autogurte herstellte, vertrauen. Umstände, die das Vertrauen der Erstklägerin in die Beklagte hätten erschüttern können, sodass sie allenfalls zu genauerer oder regelmäßigerer Untersuchung verpflichtet gewesen wäre, hat das Verfahren nicht ergeben. Insbesondere hat die Beklagte der Erstklägerin auch nicht mitgeteilt, dass sie in den Jahren 2003 bis 2005 auf die Eigenproduktion der bis dahin von einem dritten Hersteller bezogenen Retraktoren umgestiegen war und ab März 2006 nicht mehr lasergeschnittene, sondern gestanzte Flywheels verwendete.
Im Übrigen steht fest, dass die verfahrensgegenständlichen Mängel durch eine bloße Sichtkontrolle nicht erkennbar waren. Ebenso steht fest, dass laufende Kontrollen bei maschineller Durchführung mit der Zerstörung der geprüften Gurte einhergehen. Fest steht auch, dass die Klägerin die nach dem Skip-Lot-Verfahren verlangten stichprobenartigen Untersuchungen im vorgesehenen Ausmaß und nach den dafür vorgesehenen Regeln durchgeführt hat.
Wie bereits ausgeführt, richtet sich die Beantwortung der Frage, welche Untersuchungshandlungen dem Käufer jeweils zuzumuten sind, nach objektiven Gesichtspunkten und den Umständen des Einzelfalls. Unter den eben dargestellten Umständen erweist sich die dazu hier vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung, dass der Beklagten laufende Überprüfungen nicht zumutbar waren, sondern sie sich auf die stichprobenartigen Kontrollen nach dem Skip-Lot-Verfahren beschränken konnte, als durchaus vertretbar.