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Zivilrecht

OGH: Bildnisschutz iSd § 78 UrhG (hier: Lichtbildveröffentlichung eines verdeckten Ermittlers)

Ist die beanstandete Bildnisveröffentlichung geeignet, den Erfolg von Amtshandlungen zu beeinträchtigen, die der Kläger im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs als Polizist durchzuführen hat, sind berechtigte Interessen des Klägers durch eine ohne seine Zustimmung erfolgte identifizierende Bildberichterstattung, die ihn in seinem beruflichen Lebenskreis bei Ausübung einer Amtshandlung auf offener Straße zeigt, verletzt

03. 09. 2012
Gesetze: § 78 UrhG, Art 10 EMRK
Schlagworte: Urheberrecht, Bildnisschutz, verdeckter Ermittler, Pressefreiheit, Interessenabwägung

GZ 4 Ob 119/12x, 02.08.2012

OGH: Der OGH hat bereits mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, dass dann, wenn die beanstandete Bildnisveröffentlichung geeignet ist, den Erfolg von Amtshandlungen zu beeinträchtigen, die der Kläger im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs als Polizist durchzuführen hat, berechtigte Interessen des Klägers durch eine ohne seine Zustimmung erfolgte identifizierende Bildberichterstattung, die ihn in seinem beruflichen Lebenskreis bei Ausübung einer Amtshandlung auf offener Straße zeigt, verletzt sind.

Entgegen der undifferenzierten Auffassung der Beklagten ist die Veröffentlichung eines identifizierenden Lichtbilds nicht schon allein deshalb immer dann zulässig, wenn über einen wahren Sachverhalt berichtet wird. Auch die Ausübung der Pressefreiheit nach Art 10 EMRK ist mit Pflichten und Verantwortlichkeiten verbunden, und die Rechtfertigung einer Grundrechtsbeschränkung ist im Einzelfall anhand ihrer gesetzlichen Grundlage (hier: § 78 UrhG), der Legitimität des Ziels und der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen.

Eine derartige Interessenabwägung hat das Berufungsgericht hier durchgeführt und ist im Rahmen des ihm obliegenden Beurteilungsspielraums zu einem vom OGH gebilligten Ergebnis gelangt.

Den Entscheidungen zu 4 Ob 52/11t und 4 Ob 82/11d lag insoweit ein anderer Sachverhalt (ein anderes Lichtbild) zugrunde, als mangels Erkennbarkeit des dortigen Klägers eine Beeinträchtigung seiner berechtigten Interessen von vornherein ausschied.

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