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Zivilrecht

OGH: Zur konkludenten Erweiterung von Dienstbarkeiten

Erwerbstitel einer Dienstbarkeit ist - neben den in § 480 ABGB genannten Fällen - grundsätzlich ein Vertrag, der nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (§ 863 ABGB) geschlossen werden kann; das Gleiche gilt schon aufgrund eines Größenschlusses für die Erweiterung des Umfangs einer ausdrücklich bestellten Servitut

03. 09. 2012
Gesetze: §§ 472 ff ABGB, § 480 ABGB, § 863 ABGB
Schlagworte: Dienstbarkeiten, Erwerb, Erweiterung, konkludent, Vertrag

GZ 8 Ob 77/12z, 26.07.2012

OGH: Der OGH hat in der Entscheidung 7 Ob 267/08b seine stRsp bekräftigt, dass Dienstbarkeiten zufolge § 480 ABGB auch vertraglich eingeräumt werden können und ein Dienstbarkeitsvertrag auch durch schlüssiges Verhalten iSd § 863 ABGB zustande kommen kann. Das Gleiche gilt schon aufgrund eines Größenschlusses für die Erweiterung des Umfangs einer ausdrücklich bestellten Servitut.

Ob tatsächlich eine konkludente Willenserklärung angenommen werden kann und welchen Inhalt sie gegebenenfalls hat, ist regelmäßig einzelfallbezogen.

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