Eine Schenkung, mit der einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, ist nur dann anzunehmen, wenn hiezu eine besondere aus den konkreten Umständen des Falls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) bestand; dies lässt sich nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenkten, ihres Vermögens und ihrer Lebensstellung entscheiden
GZ 2 Ob 14/12s, 07.08.2012
OGH: Der allgemeine Begriff der sittlichen Pflicht des § 785 Abs 3 ABGB bedarf einer Auslegung an Hand konkreter Umstände. Dabei kommt es nach der bereits bestehenden Rsp grundsätzlich für die verschiedensten Lebensbereiche auf die Anschauungen der redlichen und rechtsverbundenen Mitglieder der betroffenen Verkehrskreise an. Eine Schenkung, mit der einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, ist nur dann anzunehmen, wenn hiezu eine besondere aus den konkreten Umständen des Falls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) bestand. Dies lässt sich nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenkten, ihres Vermögens und ihrer Lebensstellung entscheiden. Dass der Beschenkten für ihre Leistungen geradezu ein Lohn als Pflegerin oder ein familienrechtlicher Abgeltungsanspruch gem § 98 EheG zusteht, ist nicht Voraussetzung für das Bestehen einer sittlichen Pflicht.
Hier unterstützte die Beklagte den Bau des Wohnhauses Anfang der 60er-Jahre des vorigen Jahrhunderts auf der ihr 1983 geschenkten Liegenschaftshälfte dadurch maßgeblich, dass sie nicht nur ihr gesamtes Gehalt als Lehrerin in Hausbau und Haushaltsführung investierte, sondern selbst ebenso wie ihr Vater beim Hausbau half, der überwiegend in Eigenregie durchgeführt wurde. Der Bau des Hauses war überhaupt nur möglich, weil die Beklagte aufgrund ihrer fixen Anstellung als Lehrerin finanziell zum Hausbau und zur Haushaltsführung beitragen konnte, wohingegen der Erblasser nur unregelmäßige Einkünfte erzielte. Darüber hinaus ist die ursprünglich allein dem Erblasser gehörende Liegenschaft aufgrund ihrer Hanglage zum Großteil nur äußerst eingeschränkt nutzbar, sodass der Wert der Liegenschaft insgesamt zum weitaus überwiegenden Teil vom Wert des Wohnhauses bestimmt wird. Wenn die Vorinstanzen im Hinblick auf diese Tatsachen das Vorliegen einer sittlichen Pflicht zur Schenkung des Hälfteanteils an die Beklagte durch den Erblasser iSd § 785 Abs 3 ABGB bejahten, ist ihnen jedenfalls keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen.
Dass die bisherigen Entscheidungen zu § 785 Abs 3 ABGB überwiegend außergewöhnliche Pflegeleistungen betrafen, ändert an dieser Beurteilung nichts und begründet - im Gegensatz zur Meinung der Rechtsmittelwerber - keine erhebliche Rechtsfrage. Auch dass die genauen Beitragsleistungen der Beklagten und des Erblassers zum Hausbau sowie ihr damaliges Einkommen nicht konkret der Höhe nach festgestellt werden konnten und keinerlei Rechnungen mehr vorgelegt werden konnten, ändert nichts an den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, wonach der Beitrag der Beklagten zum Hausbau „zumindest gleichwertig“ war.