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VwGH: Amtsbeschwerde gem § 116 WRG

Die Rechtskraft des Bescheides ist keine Voraussetzung für die Beschwerde nach § 116 WRG

29. 08. 2012
Gesetze: § 116 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Amtsbeschwerde, Frist, Rechtskraft

GZ 2012/07/0107, 26.06.2012

VwGH: § 116 WRG sieht nicht vor, dass die Beschwerde des Bundesministers erst nach Rechtskraft des Bescheides zulässig ist.

Wie sich aus der Regierungsvorlage zur WRG-Novelle 1999 ergibt, orientierte sich der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 116 WRG an den §§ 33b Abs 10 und 54 Abs 3 WRG:

"Zur Sicherung völkerrechtlicher und gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen Österreichs und als Ausgleich für die im Zuge der Deregulierung vorgenommene weitgehende Kompetenzverlagerung zu den Landesbehörden ist die Einführung einer Amtsbeschwerde im - ohnehin sehr beschränkten Rahmen des § 116 - erforderlich. Die Erfahrungen mit der im Jahre 1990 eingeführten Amtsbeschwerde nach §§ 33b Abs 10 und 54 Abs 3 zeigt die Sinnhaftigkeit einer derartigen Differenzierungen ermöglichenden Regelung: nur in wenigen Fällen stellt sich die Frage der Erhebung einer solchen Beschwerde, sie gestattet aber in schwerwiegenden Fällen doch eine Korrektur von Fehlentscheidungen, ohne die Befugnisse und die Verantwortung der Unterbehörden in irgendeiner Weise zu beschränken."

Sowohl § 33b Abs 10 als auch § 54 Abs 3 WRG ordnen an, dass die Bescheide binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft dem Bundesminister vorzulegen sind und dass die Beschwerdefrist für diesen mit dem Einlangen der Bescheide bei ihm beginnt. Damit ist nach beiden Bestimmungen die Rechtskraft des Bescheides ausdrücklich Voraussetzung für die Anfechtung durch den Bundesminister. Gerade diese Anordnung fehlt aber im § 116 WRG. Wenn nun der Gesetzgeber bei der Einführung des Beschwerderechts nach § 116 WRG ausdrücklich das Vorbild der §§ 33b Abs 10 und 54 Abs 3 vor Augen hatte, aber abweichend von diesen Bestimmungen keine Anordnung des Inhalts in den § 116 WRG aufnahm, dass die Rechtskraft des Bescheides Voraussetzung für die Beschwerdebefugnis des Bundesministers ist, dann muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber in diesem Punkt vom Vorbild abweichen wollte. Die Rechtskraft des Bescheides ist demnach keine Voraussetzung für die Beschwerde nach § 116 WRG.

Die Beschwerdefrist für den Bundesminister begann daher nicht erst mit der Zustellung des Erkenntnisses des VfGH vom 16. März 2012, B 51/10-13, sondern mit der Vorlage des Bescheides im Jahr 2007. Die Beschwerde ist daher verspätet.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorlage des Bescheides des Landeshauptmannes an den Bf nicht auf Grund eines "Verlangens" des Bundesministers iSd § 116 WRG erfolgte, sondern auf Grund der Berufung des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes und anderer Personen. Entscheidend ist, dass der Bundesminister vom Bescheid Kenntnis erlangte.

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