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Verkehrsrecht

VwGH: Erlassung einer Verordnung (Verkehrsbeschränkung) nach § 43 Abs 2 StVO

Bei der Erlassung einer Verordnung nach § 43 Abs 2 StVO ist einerseits auf den angestrebten Zweck und andererseits auf die Bedeutung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse Bedacht zu nehmen

29. 08. 2012
Gesetze: § 43 StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Fernhaltung von Gefahren / Belästigungen, Schutz der Bevölkerung / Umwelt, Verkehrsbeschränkung, Anhörungs- und Ermittlungsverfahren

GZ 2009/02/0239, 27.04.2012

VwGH: Bei der Erlassung einer Verordnung nach § 43 Abs 2 StVO ist einerseits auf den angestrebten Zweck und andererseits auf die Bedeutung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse Bedacht zu nehmen.

Bestimmungen, die auf Grund § 43 Abs 2 StVO erlassen werden, ergehen nach dem unzweifelhaften Wortlaut des Gesetzes in der Rechtsform einer Verordnung.

Nach stRsp des VfGH hat die Behörde vor Erlassung einer Verordnung nach § 43 StVO die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen. Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren.

Das Anhörungs- und Ermittlungsverfahren dient dem Zweck, eine "Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrsverhältnisse", sowie eine "sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll", zu ermöglichen, damit die Behörde auf dieser Grundlage die gem § 43 StVO vor Verordnungserlassung gebotene Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Verkehrsbeschränkung und dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße vornehmen kann.

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