Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides für den VwGH nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, liegt ebenso ein wesentlicher Verfahrensfehler iSd § 42 Abs 2 Z 3 VwGG vor wie beim Fehlen der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen in der Bescheidbegründung
GZ 2011/07/0143, 26.07.2012
VwGH: Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides für den VwGH nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, liegt ebenso ein wesentlicher Verfahrensfehler iSd § 42 Abs 2 Z 3 VwGG vor wie beim Fehlen der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen in der Bescheidbegründung.