§ 13 Abs 3 AVG verpflichtet - auch iVm § 13a AVG –die Behörde nicht dazu, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte
GZ 2011/07/0143, 26.07.2012
VwGH: § 13 Abs 3 AVG verpflichtet - auch iVm § 13a AVG –die Behörde nicht dazu, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte. Eine derartige inhaltliche Anleitungspflicht besteht nicht.