Home

Verfahrensrecht

OGH: Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener – zu den Voraussetzungen für eine einstweilige Vorkehrung iSd § 133 Abs 4 AußStrG in Form einer vorläufig angeordneten Sperre des strittigen Guthabens

Bis zur Klärung der Zugehörigkeit des strittigen Vermögens ist die Regelungen des § 133 AußStrG zum Schutz der Minderjährigen bereits anzuwenden; der mit dem neuen AußStrG, BGBl 2003/111, eingeführte Begriff der einstweiligen Vorkehrungen ist bewusst weiter gefasst als die Vorgängerbestimmung (§ 193 AußStrG idF KindRÄG 2001); er beinhaltet wie schon § 193 Abs 1 AußStrG aF die Möglichkeiten des §382 EO, darüber hinaus aber auch andere geeignete Maßnahmen; da sich die Sperre von Guthaben unter den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Sicherungsmitteln findet, konnte sie auch als Provisorialmaßnahme im Rahmen einer einstweiligen Vorkehrung angeordnet werden

27. 08. 2012
Gesetze: § 133 AußStrG, § 149 ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Familienrecht, Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener, einstweilige Vorkehrung, vorläufig angeordnete Sperre des strittigen Guthabens, Provisorialmaßnahme

GZ 2 Ob 2/12a, 07.08.2012

OGH: Gem § 149 Abs 1 ABGB haben die Eltern das Vermögen eines minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten. Sofern das Wohl des Kindes nichts anderes erfordert, haben sie es in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren; Geld ist nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld anzulegen.

Sind Eltern mit der Verwaltung des Vermögens im Rahmen der Obsorge betraut, so hat das Gericht die Verwaltung des Vermögens nur zu überwachen, wenn eine unbewegliche Sache zum Vermögen gehört oder der Wert des Vermögens oder der Jahreseinkünfte 10.000 EUR wesentlich übersteigt (§ 133 Abs 2 AußStrG). In jedem Fall hat das Gericht die Verwaltung auch nicht nennenswerten Vermögens zu überwachen, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Wohl des Pflegebefohlenen erforderlich ist (§ 133 Abs 3 AußStrG). Die zulässigen Mittel zur Überwachung der Vermögensverwaltung und Sicherung der Vermögenswerte sind in § 133 Abs 4 AußStrG beispielhaft aufgezählt. Insbesondere kann das Gericht danach dem gesetzlichen Vertreter Aufträge erteilen, Auskünfte von Kreditunternehmen oder von gem § 102 AußStrG auskunftspflichtigen Personen einholen, eine Schätzung, die Sperre von Guthaben sowie die gerichtliche Verwahrung von Urkunden und Fahrnissen anordnen und einstweilige Vorkehrungen treffen.

Im vorliegenden Fall ist noch ungeklärt, ob das den Verfahrensgegenstand bildende Sparguthaben überhaupt zum Vermögen der Minderjährigen gehört. Dass das Sparbuch auf ihren Namen lautet, kann allerdings ein Indiz dafür sein, dass es sich um Vermögen des Kindes handelt; es kann aber auch sein, dass die Ersparnisse der eigenen Vermögensbildung der Eltern oder auch nur eines Elternteils dienten.

Nach Ansicht des Vaters kommt bei dieser Sachlage eine Sicherungsmaßnahme iSd § 133 Abs 4 AußStrG (zumindest derzeit) nicht in Betracht. Das Rekursgericht vertrat hingegen die Auffassung, dass die Regelungen des § 133 AußStrG zum Schutz der Minderjährigen bis zur Klärung der Zugehörigkeit des strittigen Vermögens bereits anzuwenden seien.

Die Rechtsansicht des Rekursgerichts entspricht der bisherigen Rsp des OGH. Dieser äußerte in ganz ähnlich gelagerten Fällen (auf den Namen des Kindes lautende Bausparverträge), dass das Pflegschaftsgericht regelmäßig jene Anordnungen zu treffen habe, die eine eigenmächtige Verfügung eines Elternteils bis zur endgültigen Feststellung der Rechtsverhältnisse hintanzuhalten geeignet seien.

Das Rekursgericht hat - anders als das Erstgericht - erkennbar nicht darauf abgestellt, dass iSd § 133 Abs 2 AußStrG der Wert des Vermögens 10.000 EUR „wesentlich“ übersteigt. Im Raum steht nach den Antragsbehauptungen und der Gegenäußerung des Vaters vielmehr eine „unmittelbar drohende Gefahr“ iSd § 133 Abs 3 AußStrG. Von einer solchen ist iSd soeben erörterten und weiterhin aktuellen Rsp - auch nach der alten Rechtslage war für die Anordnung der Sperre eines Sparkontos eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls erforderlich - auszugehen.

Auch unter diesem Aspekt steht die Entscheidung des Rekursgerichts daher im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur.

Welche Maßnahmen zu treffen sind, richtet sich typischerweise nach den Umständen des Einzelfalls. Angesichts der als geboten erachteten Verfahrensergänzung ist es naheliegend, dass das Rekursgericht zur Sicherung des möglicherweise in das Vermögen der Minderjährigen fallenden Sparguthabens eine einstweilige Vorkehrung iSd § 133 Abs 4 AußStrG, also eine Provisorialmaßnahme traf. Der OGH hat dazu bereits festgehalten, dass dieser mit dem neuen AußStrG, BGBl 2003/111, eingeführte Begriff bewusst weiter gefasst wurde als die Vorgängerbestimmung (§ 193 AußStrG idF KindRÄG 2001) und sowohl die Möglichkeiten des § 382 EO als auch andere geeignete Maßnahmen umfasst. Da sich die Sperre von Guthaben unter den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Sicherungsmitteln findet, konnte sie auch als Provisorialmaßnahme im Rahmen einer einstweiligen Vorkehrung angeordnet werden. Dass mit der Wahl des Sicherungsmittels der dem Rekursgericht zur Verfügung stehende Ermessensspielraum überschritten worden wäre, ist nicht erkennbar und wird im Rechtsmittel auch nicht behauptet.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at