Es bedarf im Verfahren nach §§ 72 ff AußStrG keiner neuerlichen Bewertung des Streitgegenstands durch das Rechtsmittelgericht, weil der Entscheidungsgegenstand im früheren Verfahren und im Wiederaufnahmeverfahren identisch ist
GZ 5 Ob 105/12w, 12.06.2012
OGH: Der Wert des Streitgegenstands im Abänderungsverfahren kann grundsätzlich kein höherer sein als der im Hauptverfahren. Es bedarf daher im Verfahren nach §§ 72 ff AußStrG keiner neuerlichen Bewertung des Streitgegenstands durch das Rechtsmittelgericht, weil der Entscheidungsgegenstand im früheren Verfahren und im Wiederaufnahmeverfahren identisch ist und die Revisibilität in beiden Verfahren gleich beurteilt werden muss. An eine dennoch vorgenommene Bewertung ist der OGH nicht gebunden.