Eine vereinzelte zynische Passage einer Urteilsbegründung kann noch nicht zwingend den Vorwurf der Befangenheit rechtfertigen
GZ 6 Ob 24/12s, 22.06.2012
OGH: Nach stRsp ist die Geltendmachung der Befangenheit auch noch nach Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung zulässig. Vor Entscheidung über das Rechtsmittel ist in diesem Fall der ersten Instanz die Entscheidung über den Ablehnungsantrag aufzutragen, weil im Falle ihrer Stattgebung diese Instanz ihre vorangegangene Entscheidung nach § 23 JN aufzuheben hätte. Dies gilt auch für die Geltendmachung der Befangenheit des Gerichts zweiter Instanz. Auch diese kann nach Erlassung der Entscheidung geltend gemacht werden, sofern die betreffende Entscheidung noch anfechtbar ist.
Ein Richter ist dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten.
Nach stRsp vermögen Verfahrensmängel als solche oder eine unrichtige Beweiswürdigung in der Regel eine Befangenheit nicht begründen. Anderes würde lediglich dann gelten, wenn diese Mängel so schwerwiegend wären, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen ließen.
Es ist nicht Aufgabe des zur Beurteilung eines aus der Entscheidung eines Richters abgeleiteten Ablehnungsantrags berufenen Senats, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Ebenso wenig ist die Richtigkeit der Beweiswürdigung Gegenstand des Ablehnungsverfahrens.
Die Ausführungen des Beklagten stellen in Wahrheit den unzulässigen und damit unbeachtlichen Versuch dar, die vom OGH nicht überprüfbare Beweiswürdigung über den Umweg des Ablehnungsverfahrens doch an den OGH heranzutragen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Rekurswerbers zeigen aber eine mangelnde Objektivität des Berufungsgerichts nicht auf. Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen auf S 47 bis 75 der Urteilsausfertigung ausführlich begründet. Im Übrigen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, auf jedes einzelne Beweisergebnis im Detail einzugehen.
Von einem angeblichen „Zynismus“ des Berufungsgerichts kann bei verständiger Würdigung der Entscheidung des Berufungsgerichts in ihrem Gesamtzusammenhang keine Rede sein. Im Übrigen könnte eine vereinzelte zynische Passage einer Urteilsbegründung noch nicht zwingend den Vorwurf der Befangenheit rechtfertigen.
Die Kenntnis der Mitglieder des Berufungssenats vom im Strafverfahren erstatteten Gutachten war bereits Gegenstand eines früheren Ablehnungsantrags des 7. Nebenintervenienten. Dieser Ablehnungsantrag wurde bereits durch die Entscheidung des OGH (8 Ob 57/10f) rechtskräftig erledigt. Demnach kann der Umstand, dass der abgelehnte Senat das Gutachten gelesen hat, die Annahme einer vorgefassten Meinung der abgelehnten Richter, von der diese nicht mehr abzuweichen bereit seien, von vornherein nicht rechtfertigen.
Damit erweist sich aber der angefochtene Beschluss als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Rekurs ein Erfolg zu versagen war.