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Verfahrensrecht

OGH: Zum Anscheinsbeweis

Ganz allgemein wird der Anscheinsbeweis in Fällen als sachgerecht empfunden, in denen konkrete Beweise vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können

27. 08. 2012
Gesetze: § 272 ZPO, § 266 ZPO, § 503 ZPO
Schlagworte: Anscheinsbeweis, Revision

GZ 5 Ob 117/12k, 26.07.2012

OGH: Der Anscheinsbeweis (Prima-facie-Beweis) beruht auf der Auswertung allgemeiner Erfahrungsgrundsätze, die sich aus der Beobachtung stereotyper Geschehensabläufe gleichsam zur natürlichen Gesetzmäßigkeit verdichtet haben, für jedermann nachvollziehbar sind und bis zum Hervorkommen einer möglichen Ausnahmesituation die Vermutung des Vorliegens einer Tatsache beim Nachweis einer damit regelmäßig im Zusammenhang stehenden anderen begründen.

Wenn auch die wichtigsten Anwendungsgebiete dort liegen, wo formelhafte, typische Kausalabläufe bestehen oder typische Verhaltensweisen stets gleichartige und zuverlässige Schlüsse auf bestimmte innere Zustände eines Menschen zulassen, also beim Beweis des Kausalzusammenhangs oder des Verschuldens, und demgemäß seine wichtigsten Anwendungsgebiete im Schadenersatzrecht liegen, so ist seine Anwendbarkeit als allgemeine Beweislastregel doch keineswegs auf das Schadenersatzrecht beschränkt. Ganz allgemein wird der Anscheinsbeweis in Fällen als sachgerecht empfunden, in denen konkrete Beweise vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können, sodass in der Anwendung des Anscheinsbeweises auf die Frage, ob ein Mangel seiner Anlage nach im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schon vorhanden war, keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung vorliegt.

Während die Frage der Zulässigkeit des Anscheinsbeweises zur rechtlichen Beurteilung gehört, ist die Wertung, ob er im konkreten Einzelfall erbracht wurde, dem Bereich der Beweiswürdigung zuzuordnen und daher nicht revisibel.

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