Für die Beurteilung ist zunächst maßgebend, ob der Arbeitnehmer weiterhin in der Lage ist, die bisherigen wesentlichen Lebenshaltungskosten zu bestreiten und seinen Sorgepflichten nachzukommen; Luxusaufwendungen sind hingegen nicht zu berücksichtigen; auch Erträgnisse aus dem Vermögen des gekündigten Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen
GZ 8 ObA 38/12i, 26.07.2012
OGH: Nach der Rsp des OGH hat das - im ersten Schritt zu prüfende - Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung in § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG die Funktion, den Kündigungsschutz jenen Arbeitnehmern zu gewähren, die auf ihren Arbeitsplatz zur Sicherung ihres Lebensunterhalts angewiesen sind. In die Untersuchung ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers einzubeziehen. Die Gewichtung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Kündigung kann letztlich aber nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls erfolgen.
Allgemein stellt sich zunächst die Frage nach der Erlangung eines einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes. In der Rsp ist dazu anerkannt, dass künftige Ereignisse oder Entwicklungen dann zu berücksichtigen sind, wenn sie die Richtigkeit der im Zeitpunkt der Kündigung anzustellenden Prognose über die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Kündigung betreffen. Dementsprechend ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer tatsächlich einen gleichwertigen neuen Arbeitsplatz erlangt hat, bei der Beurteilung zu berücksichtigen. In der Rsp ist ebenso anerkannt, dass bei besonders qualifizierten Tätigkeiten, für die erfahrungsgemäß nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl an Stellen zur Verfügung steht, die Anwendung großzügiger Verweisungskriterien gerechtfertigt ist.
Nach diesen Grundsätzen ist für die Beurteilung zunächst maßgebend, ob der Arbeitnehmer weiterhin in der Lage ist, die bisherigen wesentlichen Lebenshaltungskosten zu bestreiten und seinen Sorgepflichten nachzukommen. Luxusaufwendungen sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Nach den Feststellungen weist das Einkommen des Gekündigten als Flugkapitän für Geschäftsreisende keine nennenswerten Unterschiede zu dem zuletzt bei der Beklagten bezogenen Grundgehalt auf. Der Kläger gesteht offenkundig zu, dass der Gekündigte die wesentlichen Lebenshaltungskosten und Unterhaltsansprüche abdecken kann, zumal er die Ansicht vertritt, dass schon der Verlust eines wesentlichen Vorteils aus dem Arbeitsverhältnis für eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung ausreiche, und zwar auch dann, wenn der Lebensunterhalt des Gekündigten ausreichend gesichert sei.
Das Berufungsgericht hat zudem berechtigt darauf hingewiesen, dass auch Erträgnisse aus dem Vermögen zu berücksichtigen sind. Ebenso ist es zutreffend davon ausgegangen, dass die Beweislast für die Interessenbeeinträchtigung grundsätzlich den Arbeitnehmer trifft.
Nach der Sachverhaltsgrundlage steht fest, dass der Gekündigte im Jahr der Auflösung des Dienstverhältnisses über nicht unerhebliche Ersparnisse verfügte, deren Höhe und Herkunft nicht festgestellt werden konnte, und die immer wieder zu Zuflüssen größerer Geldbeträge auf sein Konto geführt haben. Die Vorinstanzen haben dem Gekündigten in diesem Zusammenhang vorgeworfen, die Höhe und Herkunft dieser finanziellen Mittel nicht bekannt gegeben zu haben. In solchen Fällen schlägt es nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zum Nachteil des Beweisbelasteten aus, wenn von diesem bestimmte Tatsachen, für die eine Beweispflicht besteht, nicht aufgeklärt werden können. Es liegt damit kein Verstoß gegen die Beweislastverteilung vor, wenn die festgestellten regelmäßigen Zuflüsse auf das Konto des Gekündigten als Kapitalerträgnisse gewertet werden.
Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung können die in der außerordentlichen Revision ins Treffen geführten Umstände, wie die sehr hohe Arbeitsplatzsicherheit aufgrund des kollektivvertraglich festgelegten Senioritätsprinzips, ein geregelter Dienstplan als Linienpilot sowie die Erwartung laufender Vorrückungen und erheblicher Abfertigungsansprüche, nicht mehr entscheidend ins Gewicht fallen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die berufliche Situation des Gekündigten nicht den typischen Fall betrifft, der nach der Zielrichtung des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG der Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit zugrunde liegt. Die Schlussfolgerung, dass von einer Sozialwidrigkeit (iSe wesentlichen Interessenbeeinträchtigung) nicht ausgegangen werden könne, erweist sich damit als nicht korrekturbedürftig.
Da schon die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Gekündigten durch die Kündigung verneint wurde, muss eine Auseinandersetzung mit einer allfälligen - erst im zweiten Schritt zu prüfenden - Rechtfertigung durch hier in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände, die betriebliche Interessen nachteilig berühren, sowie mit der im Anschluss daran vorzunehmenden Interessenabwägung nicht mehr stattfinden.