Sind an der Schädigung des Dienstgebers neben einem Dritten auch (fahrlässig handelnde) haftungsbegünstigte Dienstnehmer beteiligt, so ist die Ersatzpflicht des Privilegierten mit seiner Haftung bei alleiniger Schadensverursachung begrenzt; im Umfang seines gemäßigten Dienstnehmeranteils haftet der einzelne Dienstnehmer mit dem Dritten solidarisch; der (hier vorsätzlich handelnde) Dritte haftet darüber hinaus für den restlichen Schaden allein; bei besonders hohen Schadensbeträgen hat nach Abwägung der Mäßigungskriterien zur Vermeidung einer Existenzgefährdung des einzelnen haftungsbegünstigten Dienstnehmers eine überschlagsmäßige Kontrollrechnung stattzufinden, in deren Rahmen auf dessen sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen ist
GZ 8 ObA 24/12f, 26.07.2012
OGH: An einer Schädigung des Dienstgebers können mehrere Dienstnehmer oder aber Dienstnehmer und Dritte mitwirken. Ein Dritter unterliegt der Haftung nach den allgemeinen Grundsätzen; beim Dienstnehmer ist die Haftungsbegünstigung nach dem DHG zu beachten.
Wirken mehrere Personen an der Schädigung des Dienstgebers mit, so sind sie grundsätzlich Mit- bzw Beitragstäter iSd §§ 1301 f ABGB. Mehrere Täter, die gemeinschaftlich handeln, und deren gemeinschaftliches rechtswidriges Handeln (iSe Gesamtzuwiderhandlung) den Gesamtschaden herbeigeführt hat, haften grundsätzlich, nämlich wenn sich die Schadensanteile nicht bestimmen lassen, solidarisch nach § 1302 ABGB.
Bei Beteiligung eines Dritten und eines Dienstnehmers stößt die Solidarhaftung aber auf gewisse Schwierigkeiten, weil es unbillig wäre, wenn der Dienstgeber den haftunsbegünstigten (privilegierten) Dienstnehmer mit dem gesamten Haftungsbetrag in Anspruch nehmen könnte und der geschützte Dienstnehmer mit dem Regressrisiko belastet wäre. Es stellt sich daher die Frage, auf welche Weise sich das Haftungsprivileg (hier nach § 2 DHG) auf die grundsätzliche Solidarhaftung auswirkt.
Zur Lösung dieses Haftungsproblems stehen im Wesentlichen drei Lösungsansätze zur Verfügung. Nach der ersten Variante kann der Geschädigte den Dritten auf den Ersatz des gesamten Schadens klagen, ohne dass dieser beim Privilegierten Regress nehmen kann. Der zweite Ansatz wird als „relative Außenwirkung“ bezeichnet. Der Verletzte behält den ungekürzten Anspruch; dem Dritten soll aber eine Regressforderung gegen den Privilegierten zustehen. In den Verhältnissen „Geschädigter zu Dritter“ und „Dritter zu Privilegierter“ wird die Privilegierung nicht beachtet. Der Privilegierte, der an den Dritten Ersatz geleistet hat, kann Rückgriff gegen den Geschädigten nehmen (Regresszirkel). Nach einer Modifikation dieser Variante kommt dem Privilegierten die Begünstigung im Regressweg abhanden. Beim dritten Lösungsansatz, nämlich jenem der „absoluten Außenwirkung“, wird der Anspruch des Geschädigten gegen den Dritten um jenen Teil gekürzt, den der Privilegierte im Innenverhältnis zwischen den Schädigern zu tragen hat (ungekürzter Dienstnehmeranteil). Der Dritte haftet von vornherein nur für das, was er auch letztlich tragen soll.
Ausgehend von diesen Lösungsansätzen werden im Schrifttum folgende Auffassungen vertreten:
Nach Dirschmied soll die solidarische Haftung erhalten bleiben, aber nur im Umfang der nach dem DHG gemäßigten fiktiven Schadensanteile der einzelnen Mitschädiger. Unter Berücksichtigung der richterlichen Mäßigung seien die (fiktiven) Schadensanteile der einzelnen Schädiger festzustellen; der einzelne Schädiger könne dann solidarisch zum Ersatz dieser kumulierten Schadensanteile herangezogen werden. Diese Vorgangsweise sichere dem geschädigten Dienstgeber jenen Ersatz, den er auch im Fall eines festgestellten Schadensanteils der einzelnen Schädiger erhalten würde.
Kletečka hält diese Lösung von Dirschmied für im Wesentlichen ausgewogen. Es sei richtig, wenn man vor der Mäßigung die im Innenverhältnis bestehenden Anteile der Schädiger bestimme. Zustimmung verdiene die Lösung auch deshalb, weil sie die Solidarschuld teilweise bestehen lasse (reduzierte Solidarhaftung). Dieser Weg sei aber nur dann unproblematisch, wenn der Dienstgeber zunächst den betriebsfremden Schädiger in Anspruch nehme. Klage er zuvor seinen Dienstnehmer, so stünde dieser (bei Zahlungsunfähigkeit des Dritten) schlechter als bei alleiniger Schadensverursachung. Der Vorschlag von Dirschmied bedürfe daher einer Modifizierung. Danach müsse der Anspruch des Dienstgebers gegen den Privilegierten auf das eingeschränkt werden, was der Privilegierte zu ersetzen gehabt hätte, wenn der Schaden von ihm allein herbeigeführt worden wäre. Bei Schädigung durch mehrere Dienstnehmer würden die dargestellten Grundsätze gleichermaßen gelten. Zuerst seien die sich im Innenverhältnis ergebenden Anteile (Dienstnehmeranteile) zu ermitteln. Zur Höhe der Schadenersatzforderung des Geschädigten komme man, wenn man die gemäßigten Anteile errechne und diese sodann addiere. In der Folge müsse noch die Schuld der Schädiger mit dem begrenzt werden, was sie bei alleiniger Schadensverursachung zu leisten gehabt hätten.
Kerschner kritisiert, dass diese Lösungen mit § 1302 ABGB nicht mehr übereinstimmten und den Dienstgeber mit dem Liquiditätsrisiko des einzelnen Dienstnehmers belasteten. Bei Schädigung durch mehrere solidarisch haftende Dienstnehmer hält er eine (einheitliche) Mäßigung für möglich. Bei Schädigung durch einen Dienstnehmer und einen Dritten gelte Folgendes: Werde der Dienstnehmer vom Dienstgeber herangezogen, so bestehe trotz Mäßigung nach DHG der Regress gegen den Dritten so, als ob nicht gemäßigt worden wäre. Das besondere Innenverhältnis zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer berühre das Regressverhältnis nicht. Werde der Dritte vom Dienstgeber herangezogen, so unterliege dessen Regress beim Dienstnehmer auch nicht dem DHG. Dieses gestalte nicht das Innenverhältnis zwischen Drittem und dem Dienstnehmer. Müsse der Dienstnehmer dem Dritten mehr leisten, als er dem Dienstgeber ersetzen müsste, so bestehe ein Eigenschaden des Dienstnehmers mit einem Risikohaftungsanspruch gegen den Dienstgeber analog zu § 1014 ABGB. Erwägenswert bleibe aber, den Dienstgeber grundsätzlich aufgrund der Fürsorgepflicht anzuhalten, gegen alle schädigenden Dienstnehmer nur im Ausmaß ihrer Regressquote vorzugehen und gegen den Dritten nur einen um die Regressquote der Dienstnehmer gekürzten Betrag geltend zu machen.
Der OGH hat dazu erwogen: Nach dem Schutzzweck des DHG erscheint es sachgerecht, den Dienstnehmer bei Beteiligung eines Dritten nicht, auch nicht solidarisch, mit dem gesamten Haftungsbetrag und damit mit dem Regressrisiko zu belasten. Ebenso wäre es unbillig, einen vorsätzlich schädigenden Dritten aufgrund der Beteiligung eines (hier grob fahrlässig handelnden) Dienstnehmers zu begünstigen. Unter Bedachtnahme auf diese Zielsetzungen erscheint es geboten, die Solidarhaftung teilweise zu durchbrechen. Dabei tritt der erkennende Senat den Überlegungen von Kletečka bei, dass die Ersatzpflicht des Privilegierten mit der Haftung bei alleiniger Schadensverursachung zu begrenzen ist. In diesem Umfang haftet der Dienstnehmer mit dem Dritten solidarisch. Zwischen den (neben dem Dritten) mehreren beteiligten privilegierten Dienstnehmern kommt es hingegen nicht zur Solidarhaftung.
Nach diesen Grundsätzen ist zunächst der gemäßigte Dienstnehmeranteil für jeden einzelnen (fahrlässig handelnden) privilegierten Haftpflichtigen zu ermitteln und in diesem Umfang jeweils die Solidarhaftung mit dem Dritten auszusprechen. Der Dritte haftet darüber hinaus allein für den restlichen Schaden als seinen eigenen Haftungsanteil.