In der Begehungsform der Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an einer geschützten Person verlangt § 212 Abs 1 StGB nicht die Absicht, sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen
GZ 13 Os 48/12a, 05.07.2012
OGH: In der Begehungsform der Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an einer geschützten Person verlangt § 212 Abs 1 StGB nicht die Absicht, sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen.