Nach der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 160/09z ist eine Berücksichtigung der Familienbeihilfe von Amts wegen geboten, wenn das Gericht sie bei einer früheren Entscheidung berücksichtigt habe und der Antragsteller daher keinen Grund habe anzunehmen, dass das Gericht die in der letzten Entscheidung für maßgeblich angesehenen Kriterien nicht neuerlich heranziehen werde; eine amtswegige Berücksichtigung findet auch dann statt, wenn der Unterhaltspflichtige einem Festsetzungsantrag entgegentritt
GZ 4 Ob 58/12a, 02.08.2012
OGH: Grundsätzlich sind zwar die dem Obsorgeberechtigten zufließenden Transferleistungen bei der Unterhaltsbemessung nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einwendung des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Nach der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 160/09z ist eine Berücksichtigung der Familienbeihilfe von Amts wegen geboten, wenn das Gericht sie bei einer früheren Entscheidung berücksichtigt habe und der Antragsteller daher keinen Grund habe anzunehmen, dass das Gericht die in der letzten Entscheidung für maßgeblich angesehenen Kriterien nicht neuerlich heranziehen werde. Eine amtswegige Berücksichtigung findet auch dann statt, wenn der Unterhaltspflichtige einem Festsetzungsantrag entgegentritt.
Diese Voraussetzungen sind gegeben: Das Gericht hatte in der früheren Entscheidung die Familienbeihilfe unterhaltsmindernd angerechnet, sodass der Antragsteller keinen Grund zur Annahme hatte, dass diese Anrechnung bei der Neufestsetzung des Unterhalts unterbleiben werde, zumal er im vorliegenden Verfahren auch einem Unterhaltsantrag der Rechtsmittelwerberin entgegentrat. Dass das Rekursgericht die Transferleistung mitberücksichtigte, ist daher vertretbar.
Bei einfachen Lebensverhältnissen ist das Eigeneinkommen des Minderjährigen auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteils im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, der der Minderjährige angehört, und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe anzurechnen.
Die Ermittlung des Unterhalts durch die Vorinstanzen folgen dieser Leitlinie. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Unterhalt stets bemessen und nicht mathematisch exakt berechnet wird, sind die von den Vorinstanzen ermittelten Beträge nicht zu beanstanden.
Der Einwand der Antragsgegnerin, die zusätzliche Sorgepflicht des Antragstellers (für seine Ehegattin) sei übermäßig berücksichtigt worden, ist verfehlt, weil die Vorinstanzen bei der Bemessung des Unterhalts gar keinen Abzug für weitere Sorgepflichten vorgenommen haben.