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Zivilrecht

OGH: Eigentumsfreiheitsklage gem § 523 ABGB iZm Wohnungseigentum

Die Judikatur, wonach ein Miteigentümer Eigentumsfreiheitsansprüche nach § 523 ABGB nur dann allein geltend machen kann, wenn er sich damit nicht in Widerspruch zu anderen Miteigentümern setzt, gilt nicht für das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümern

27. 08. 2012
Gesetze: § 523 ABGB
Schlagworte: Miteigentumsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Eigentumsfreiheitsklage

GZ 4 Ob 108/12d, 02.08.2012

OGH: Jedem Teilhaber einer Gemeinschaft steht das Recht zu, die zur Wahrung des Gesamtrechts erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, deren es zur Wahrung seines Anteilsrechts bedarf. Der Gegner kann sich einer derartigen Klage gegenüber nicht darauf berufen, dass der Kläger allein zur Geltendmachung dieser Ansprüche nicht befugt sei. Jeder Miteigentümer (auch wenn er nur die Minderheit der Anteile repräsentiert) ist berechtigt, eigenmächtige Eingriffe (auch eines anderen Miteigentümers) in das gemeinsame Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage gegen den Störer abzuwehren. Die Judikatur, wonach ein Miteigentümer Eigentumsfreiheitsansprüche nach § 523 ABGB nur dann allein geltend machen kann, wenn er sich damit nicht in Widerspruch zu anderen Miteigentümern setzt, gilt nicht für das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümern.

Die Klägerin wäre daher schon aufgrund ihrer Miteigentümerstellung zur Erhebung der Räumungsklage auch in Ansehung allgemeiner Teile der Liegenschaft berechtigt. Daraus folgt aber nicht, dass in allen Fällen auch die Übergabe des geräumten Objekts an die Klägerin zu erfolgen hat. Hiezu bedürfte es eines Rechtstitels ihrerseits. Fehlte ein solcher Rechtstitel wären die Miteigentümer insgesamt berechtigt, weshalb im Übergabebegehren sämtliche Miteigentümer als daraus Berechtigte zu nennen wären.

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