Mangels ausdrücklicher Rückwirkungsbestimmungen für Benützungsvereinbarungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Anwendung einer Formvorschrift auf Lebenssachverhalte anordnen wollte, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abschließend verwirklicht wurden; Rechte und Pflichten aus einer Vereinbarung über die Benützungsregelung gehen im Zweifel nicht auf die Rechtsnachfolger der Miteigentümer über; hiezu bedürfte es einer ausdrücklichen Vereinbarung
GZ 4 Ob 108/12d, 02.08.2012
OGH: Seit dem Inkrafttreten des WEG 2002 (1. Juli 2002) sind Benützungsvereinbarungen schriftlich abzuschließen (§ 17 Abs 1 WEG 2002), was ihr konkludentes Zustandekommen ausschließt. Die Frage, ob eine Benützungsvereinbarung zwischen den Miteigentümern besteht, ist nach dem im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung geltenden Recht zu beurteilen. Mangels ausdrücklicher Rückwirkungsbestimmungen für Benützungsvereinbarungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Anwendung einer Formvorschrift auf Lebenssachverhalte anordnen wollte, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abschließend verwirklicht wurden. Vor Inkrafttreten des WEG 2002 konnte eine Benützungsregelung wie jede andere Vereinbarung auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen.
Rechte und Pflichten aus einer Vereinbarung über die Benützungsregelung gehen im Zweifel nicht auf die Rechtsnachfolger der Miteigentümer über; hiezu bedürfte es einer ausdrücklichen Vereinbarung. Die Rsp verlangt für den Eintritt in eine Benützungsvereinbarung entweder eine Gesamtrechtsnachfolge, für den Einzelrechtsnachfolger eine ausdrückliche Überbindung oder stillschweigende Unterwerfung. Mehrjährige Duldung der Benützung durch den Einzelrechtsnachfolger führt zum schlüssigen Eintritt in eine Benützungsvereinbarung; die bloße Kenntnis des Einzelrechtsnachfolgers von einer bestehenden Benützungsregelung reicht für eine schlüssige Übernahme nicht aus.
Abgesehen davon, dass das Zustandekommen einer auch das strittige Kellerabteil erfassenden Benützungsregelung nicht beurteilt werden kann, spricht der Umstand, dass das betreffende Kellerabteil von 1990 bis 2008 von der Beklagten und ihrer Mutter offenbar unbeanstandet benutzt wurde, dagegen, dass eine allenfalls seit Bestand der Eigentumswohnungen zunächst allseitig vereinbarte Nutzung durch die Eigentümer der Wohnung 25 von allen anderen Eigentümern schlüssig übernommen oder vertraglich überbunden wurde.
Sollte eine das strittige Kellerabteil betreffende Benützungsvereinbarung (vertragliche Einigung sämtlicher Miteigentümer) feststellbar sein, müsste überdies mit den Parteien an Hand eines alle Eigentümerwechsel vom Zeitpunkt der seinerzeitigen Vereinbarung bis zur neuen Entscheidung ausweisenden Grundbuchsauszugs erörtert und ein allenfalls erforderlich werdendes Beweisverfahren durchgeführt werden, ob jeweils mit allen Miteigentümern die seinerzeitige Vereinbarung aufrecht blieb. Dabei wäre auf die vom Berufungsgericht zitierten Grundsätze der E 5 Ob 73/89 Bedacht zu nehmen.