Ist eine Zuordnung zum Unternehmen nicht eindeutig herstellbar oder liegt ein Geschäft sowohl im privaten als auch im Unternehmensinteresse, kommt § 344 UGB zum Tragen, wonach im Zweifel die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig gelten; ein Geschäft ist zur Gänze als Unternehmensgeschäft zu werten ist, wenn es teils zur privaten, teils zur unternehmensbezogenen Sphäre gehört
GZ 6 Ob 93/12p, 22.06.2012
OGH: Nach stRsp ist für das Vorliegen eines Unternehmens weder eine bestimmte Betriebsgröße, noch ein bestimmtes Mindestkapital oder eine sonstige Mindestorganisation erforderlich. Maßgeblich ist lediglich, dass sich eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft als unternehmerisch darstellt, weil die Beurteilung als Verbrauchergeschäft nur vom funktionellen Verständnis zwischen den Streitteilen abhängt. Dabei sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Geschäfte, die ein Unternehmer abschließt, gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig. Ist eine Zuordnung zum Unternehmen nicht eindeutig herstellbar oder liegt ein Geschäft sowohl im privaten als auch im Unternehmensinteresse, kommt § 344 UGB zum Tragen, wonach im Zweifel die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig gelten. Ob der berufliche Zweck des Geschäfts tatsächlich nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, hängt ausschließlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Demgemäß hat der OGH in der Entscheidung 4 Ob 135/01h ausgesprochen, dass ein Geschäft zur Gänze als Unternehmensgeschäft zu werten ist, wenn es teils zur privaten, teils zur unternehmensbezogenen Sphäre gehört.
Unter „Betriebsstätte“ ist nichts anderes als der Ort der Geschäftstätigkeit bzw der unternehmerischen Tätigkeit anzusehen, also etwa, wo der Vertreter üblicherweise anzutreffen ist. Entgegen dem Rechtsstandpunkt der Revisionswerberin traf das Erstgericht ausdrückliche Feststellungen zur beabsichtigten Verwendung des Objekts als Wohnung sowie als Raum für Beratungen. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage eine Zuordnung der Kreditgewährung für den Erwerb der Wohnung zum unternehmerischen Bereich der viertbeklagten Partei annahmen, ist darin eine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken.