Zum Wesen des Notstandes gehört es, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist
GZ 2012/02/0095, 12.07.2012
VwGH: Es gehört nach stRsp zum Wesen des Notstands, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist.
Auf die Frage, ob das Weggehen des Bf von der Polizeiinspektion "vertretbar" gewesen sei, kam es im Lichte der vorzitierten hg Judikatur bei der Beurteilung des Vorliegens eine entschuldigenden Notstandes nicht an, weshalb es dem Bf mit seiner Rüge betreffend die unterlassene Einholung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens zur Frage, ob der kurze Fußweg des Bf von der Polizeiinspektion J. in die Notaufnahme des Krankenhauses R. medizinisch vertretbar gewesen sei, nicht gelingt, die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels darzulegen. Auch aufgrund des Ergebnisses des von der belangten Behörde ergänzten Ermittlungsverfahrens fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass es dem Bf unzumutbar gewesen wäre, das Eintreffen des bereits verständigten Rettungsdienstes abzuwarten.