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Verfahrensrecht

VwGH: Widerspruch von Gutachten eines privaten und eines amtlichen Sachverständigen

Bei einem Widerspruch von Gutachten eines privaten und eines amtlichen Sachverständigen kann nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen, sondern nur der innere Wahrheitsgehalt des Gutachtens den Ausschlag geben

22. 08. 2012
Gesetze: §§ 37 ff AVG, § 45 AVG, § 46 AVG, § 52 AVG
Schlagworte: Ermittlungsverfahren, Beweismittel, Amtssachverständige, Gutachten, Privatsachverständige, Widerspruch, Parteiengehör

GZ 2011/12/0110, 27.06.2012

VwGH: Der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Beweismittel nach dem AVG gilt insbesondere auch für Sachverständigengutachten iSd § 52 AVG, die ebenfalls der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegen. Ihr Beweiswert ist ausschließlich an ihrer Schlüssigkeit und Aussagekraft zu messen und demnach von der Behörde dahingehend zu prüfen. Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt hiebei keine Vorrangstellung zu und darf diesem daher nicht schon wegen seiner Stellung als Amtssachverständiger Vorrang vor anderen Gutachtern, etwa Privatsachverständigen, eingeräumt werden. Bei Vorliegen divergierender Sachverständigenmeinungen ist es der Behörde gestattet, sich aufgrund eigener Überlegungen dem einen oder anderen Gutachten wegen dessen größerer Überzeugungskraft anzuschließen. Sie hat hiebei aber die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst hat, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Bei einem Widerspruch von Gutachten eines privaten und eines amtlichen Sachverständigen kann somit nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen, sondern nur der innere Wahrheitsgehalt des Gutachtens den Ausschlag geben.

Sieht sich die Behörde dazu nicht in der Lage, so kann sie den von ihr bestellten (Amts-)Sachverständigen auffordern, sich mit den Aussagen des anderen Sachverständigen im Detail auseinander zu setzen. Wie der VwGH jedoch in seinen Erkenntnissen vom 17. März 2006, 2005/05/0372, sowie vom 29. September 2008, 2006/03/0078, ausgesprochen hat, stellt auch die "Replik" eines Amtssachverständigen auf ein Privatgutachten ein Gutachten des Amtssachverständigen und damit ein Beweismittel dar, wenn sich die Behörde in der Begründung des Bescheides auf dieses maßgeblich stützt. Auch eine solche Stellungnahme ist in diesem Fall, der Verpflichtung nach § 45 Abs 3 AVG folgend, dem Parteiengehör zu unterziehen.

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