Die Frage, ob die als Wiederaufnahmegrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten Umstände von Vornherein ersichtlich keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können, ist im Vorprüfungsverfahren nur abstrakt zu prüfen
GZ 10 ObS 69/12p, 26.06.2012
OGH: Gem § 538 Abs 1 ZPO hat das Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Wiederaufnahmsklage zu prüfen, ob diese auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (§§ 529 bis 531 ZPO) gestützt ist und in der gesetzlichen Frist erhoben worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückzuweisen. Die Frage, ob die als Wiederaufnahmegrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten Umstände von Vornherein ersichtlich keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können, ist im Vorprüfungsverfahren nur abstrakt zu prüfen. Ergibt diese abstrakte Prüfung, dass die in der Klage vorgebrachten Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der früheren Entscheidung führen können, sind die vorgebrachten Umstände als Wiederaufnahmegrund untauglich.
Wenn das Rekursgericht im vorliegenden Fall die abstrakte Eignung der geltend gemachten Gründe zur Herbeiführung einer anderslautenden Entscheidung im Hauptprozess schon im Vorprüfungsverfahren verneint und die Wiederaufnahmsklage gem § 538 Abs 1 ZPO als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückgewiesen hat, steht dies im Einklang mit der Rsp. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung liegt darin nicht.