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Verfahrensrecht

OGH: Wiederaufnahme gem § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (iZm nachträglichem Gutachten)

Es kann eine Wiederaufnahmsklage nicht darauf gestützt werden, dass ein anderer Sachverständiger später ein abweichendes Gutachten erstattet hat; dazu bedürfte es weiterer Umstände, etwa des Nachweises, dass der im Hauptverfahren vernommene Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt habe oder dass die jüngeren Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode basieren, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war; ebensowenig kann die Wiederaufnahmsklage allein darauf gestützt werden, dass spätere Tatsachen die objektive Unrichtigkeit ihres Gutachtens ergeben haben

20. 08. 2012
Gesetze: § 530 ZPO
Schlagworte: Wiederaufnahme, neuen Tatsachen und Beweismittel, nachträgliches Gutachten

GZ 10 ObS 69/12p, 26.06.2012

OGH: Nach dem vom Kläger geltend gemachten Wiederaufnahmegrund der neuen Tatsachen und Beweismittel (§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO) berechtigen nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zur Wiederaufnahmsklage, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Dieser Wiederaufnahmegrund soll der materiellen Wahrheit grundsätzlich in jenen Fällen zum Durchbruch verhelfen, in denen die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen unrichtig oder unvollständig waren.

Nach stRsp ist ein nachträglich beigebrachtes Gutachten aber dann keine neue Tatsache, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Hauptprozess bekannt war. Dies gilt zB auch in einem Fall, in dem nach den Klagebehauptungen ein Arzt nach Abschluss des Hauptprozesses eine Stellungnahme abgegeben hat, deren Ergebnis von dem im Hauptprozess eingeholten Gutachten abweicht. Es kann daher - auch in Sozialrechtssachen - eine Wiederaufnahmsklage nicht darauf gestützt werden, dass ein anderer Sachverständiger später ein abweichendes Gutachten erstattet hat. Dazu bedürfte es weiterer Umstände, etwa des Nachweises, dass der im Hauptverfahren vernommene Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt habe oder dass die jüngeren Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode basieren, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war. Ebensowenig kann die Wiederaufnahmsklage allein darauf gestützt werden, dass spätere Tatsachen die objektive Unrichtigkeit ihres Gutachtens ergeben haben.

In seiner jüngeren Rsp hat der OGH mehrfach die Ansicht vertreten, einem nachträglichen Gutachten könne die Eignung als Wiederaufnahmegrund dann nicht von vornherein abgesprochen werden, wenn das Gutachten des Hauptprozesses auf einer unzulänglichen Grundlage beruhte, die durch das neue Gutachten richtiggestellt oder vervollständigt wird. So wurde die unrichtige Grundlage eines Sachverständigengutachtens als tauglicher Wiederaufnahmegrund angesehen, wenn ein als Zeuge vernommener Arzt seine Aussage später widerrufen und das Gutachten - auch - auf dieser Aussage aufgebaut hatte. Zu 9 Ob 7/05b wurde als Wiederaufnahmegrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO eine Unvollständigkeit der Beurteilungsgrundlage anerkannt, weil aus den gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen die Schlussfolgerung ableitbar sein könnte, der Sachverständige habe im Rahmen der Gutachtenserstellung selbst keine (eigene) Befundung von MRT-Bildern vorgenommen, sondern nur auf die Kurz-Resümee-Beurteilung eines Befundes zurückgegriffen.

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