Gingen die Vorinstanzen übereinstimmend von der Rechtsmissbräuchlichkeit des gestellten Ablehnungsantrags aus, kann der OGH nicht mehr angerufen werden
GZ 3 Ob 124/12z, 11.07.2012
OGH: Gem § 24 Abs 2 JN ist nach stRsp gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig. Gleiches muss sinngemäß auch für den Fall gelten, dass beim OGH die Überprüfung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz begehrt wird, über einen rechtsmissbräuchlich gestellten Ablehnungsantrag nicht mit Beschluss abzusprechen. Hier gingen die Vorinstanzen übereinstimmend von der Rechtsmissbräuchlichkeit des gestellten Ablehnungsantrags aus. Bei einem derartigen Sachverhalt kann der OGH nicht mehr angerufen werden.