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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers?

Hält der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu Recht zurück, weil ihm fälliges Entgelt vorenthalten wird, dann steht ihm für die Zeit der Zurückbehaltung der Arbeitsleistung Entgelt zu, weil die Arbeit aus Umständen unterbleibt, die auf Seite des Arbeitgebers liegen

20. 08. 2012
Gesetze: § 1154 ABGB, § 1155 ABGB, § 8 AngG
Schlagworte: Entgelt, Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers, Verzug der Lohnzahlungen, zur Leistung bereit

GZ 9 ObA 39/11t, 29.05.2012

OGH: Im Revisionsverfahren ist nur die Frage strittig, ob dem Kläger auch für die Zeit der Zurückbehaltung der Arbeitsleistung das auf diese Zeit entfallende Entgelt iHv 440,83 EUR brutto sA gebührt. Zufolge Verzugs der Beklagten mit den vorhergehenden Lohnzahlungen bejahten die Vorinstanzen übereinstimmend zunächst das Recht des Klägers, seine Arbeitsleistung zurückzuhalten. Dies entspricht der hLuRsp, wonach der Arbeitnehmer berechtigt ist, seine Arbeitsleistung solange zurückzuhalten, bis der Arbeitgeber einen bereits fällig gewordenen Lohnrückstand bezahlt hat.

Richtig ist auch der weitere Hinweis der Vorinstanzen, dass für Zeiten, während deren der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung unterlässt, ohne dass ein Grund vorliegt, der nach dem Gesetz oder Kollektivertrag einen Anspruch auf Weiterleistung der Bezüge begründet, kein Entgeltanspruch besteht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen liegt hier aber ein gesetzlicher Entgeltfortzahlungstatbestand zugunsten des Klägers vor. Nach § 1155 Abs 1 ABGB gebührt dem Arbeitnehmer nämlich auch für Dienstleistungen, die nicht zustandegekommen sind, das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Arbeitgebers liegen, daran verhindert worden ist; er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

Die Anwendung des § 1155 ABGB auf den Fall der Zurückbehaltung der Arbeitsleistung mag auf den ersten Blick Probleme bereiten, denn die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts scheint in einem Spannungsverhältnis zur erforderlichen Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers zu stehen (arg „zur Leistung bereit war“). Die Verneinung der von § 1155 Abs 1 ABGB geforderten Leistungsbereitschaft bei zulässiger Ausübung des Zurückbehaltungsrechts würde aber den Wert des Zurückbehaltungsrechts des Arbeitnehmers bei Lohnverzug seines Arbeitgebers empfindlich beschränken. Die Formulierung „zur Leistung bereit war“ in § 1155 Abs 1 ABGB stellt daher offensichtlich nur auf die grundsätzliche Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers ab, wenn und solange der Arbeitgeber seine Lohnzahlungspflicht erfüllt. In diesem Sinn ist daher § 1155 ABGB teleologisch einschränkend auszulegen. Hält somit der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu Recht zurück, weil ihm fälliges Entgelt vorenthalten wird, dann steht ihm für die Zeit der Zurückbehaltung der Arbeitsleistung trotzdem Entgelt zu, weil die Arbeit aus Umständen unterbleibt, die auf Seite des Arbeitgebers liegen.

Der Kläger hat daher im vorliegenden Fall Anspruch auch auf das Entgelt für die Zeit der Zurückbehaltung. Dass sich der Kläger für diese Zeit etwas anrechnen lassen müsse, was er sich erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt habe (§ 1155 ABGB), wurde von der Beklagten nicht eingewendet.

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