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Wirtschaftsrecht

OGH: Lauterkeitsrechtliche Relevanz des Eindringens in den Kundenkreis der Konkurrenten

Es ist nicht unlauter, wenn sich der Subunternehmer mit dem wahrheitsgemäßen Hinweis auf die zwischen ihm und dem Auftraggeber bevorstehende Vertragsbeendigung an die Kunden des Auftraggebers wendet und diese - ohne sie zum Vertragsbruch zu verleiten - für die Zeit nach Vertragsbeendigung für sich zu gewinnen sucht

20. 08. 2012
Gesetze: § 1 UWG, § 2 UWG
Schlagworte: Wettbewerbsrecht, unlautere / irreführende Geschäftspraktiken, Eindringen in Kundenkreis der Konkurrenten

GZ 4 Ob 81/12h, 10.07.2012

OGH: Es gehört zum Wesen des freien Wettbewerbs, durch ein attraktiveres Angebot zielbewusst in den Kundenkreis von Konkurrenten einzudringen. Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers ist daher nicht schon an sich wettbewerbswidrig.

Das Eindringen in den Kundenkreis der Konkurrenten gehört zum Wesen des Wettbewerbs; niemand hat Anspruch auf die Wahrung seiner Position. Nur die Art und Weise, wie die Beeinträchtigung des Mitbewerbers geschieht, kann eine Wettbewerbshandlung unzulässig machen.

Als besondere Umstände, die den Wettbewerb verfälschen, kommen etwa in Betracht: Das Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, das Abwerben von Kunden während des aufrechten Dienstverhältnisses, das Anschwärzen von Mitbewerbern oder die Schädigung der Mitbewerber als einziges Ziel; gleiches gilt für irreführende Geschäftspraktiken.

Die bloße Verwertung der Kenntnisse des Kundenkreises eines Mitbewerbers ist nicht verboten. Es ist nicht unlauter, wenn sich der Subunternehmer mit dem wahrheitsgemäßen Hinweis auf die zwischen ihm und dem Auftraggeber bevorstehende Vertragsbeendigung an die Kunden des Auftraggebers wendet und diese - ohne sie zum Vertragsbruch zu verleiten - für die Zeit nach Vertragsbeendigung für sich zu gewinnen sucht.

Von dieser Rsp ist das Rekursgericht nicht abgewichen, wenn es bei der Beurteilung des Einzelfalls einen Lauterkeitsverstoß verneint hat. Die Besonderheit des Sachverhalts liegt darin, dass aufgrund der Gestaltung der langjährigen Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen die Kunden der Klägerin bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung eine von der Beklagten entwickelte Software für ihre Geschäftsabwicklung mit der Klägerin benutzt haben. Wenn die Beklagte unter diesen Umständen die Nutzer ihrer Software wahrheitsgemäß darüber informiert, ab einem bestimmten Stichtag nicht mehr Geschäftspartnerin der Klägerin zu sein, und ihnen zugleich anbietet, weiterhin ihre Software nutzen zu können, liegt darin kein unlauteres Verhalten.

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