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Strafrecht

OGH: Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen gem § 92 StGB

Aus einem Vertrag über eine ärztliche Behandlung erwachsende Hauptpflichten oder Nebenpflichten erfüllen per se - selbst bei wiederholten Kontakten zwischen Arzt und Patienten - die Kriterien der von § 92 Abs 2 StGB gemeinten (umfassenden) Fürsorgepflicht nicht

20. 08. 2012
Gesetze: § 92 StGB
Schlagworte: Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen, Fürsorgepflicht, Arzt, Behandlungsvertrag

GZ 13 Os 163/11m, 10.05.2012

OGH: Deutlich genug wird im Rahmen der Rechtsrüge geltend gemacht, dass das Urteil keine ausreichenden Feststellungen zur Frage enthält, ob den Bf aufgrund des im Urteil nicht näher beschriebenen „Behandlungsvertrags“ eine Fürsorgepflicht iSd § 92 Abs 2 StGB traf, deren gröbliche Verletzung ihm angelastet wird.

Unter dem Begriff der Fürsorge verstehen LuRsp allgemein Rechtsverhältnisse, welche die Verpflichtung begründen, für das körperliche oder geistig-seelische Wohl der geschützten Person zu sorgen, wobei diese Pflicht auf Gesetz, behördlichem Auftrag oder Vertrag beruhen kann. Diese Definition bedarf insofern einer Präzisierung, als nach den unmissverständlichen Intentionen des historischen Gesetzgebers nur auf längere Dauer angelegte - auf Betreuung und Sorge um das (umfassende) Wohl des Schutzbefohlenen gerichtete - Rechtsverhältnisse, wie sie etwa für das Familienrecht typisch sind, erfasst sein sollten. Gekennzeichnet sind derartige Beziehungen durch eine „Beschützerstellung“ des Fürsorgepflichtigen und eine (länger andauernde) „Abhängigkeit“ des auf die Fürsorge Angewiesenen. Als Beispiele nennen die Gesetzesmaterialien, die sich ausdrücklich an der vergleichbaren deutschen Regelung orientieren (§ 225 [vormals § 223b] dStGB), das Verhältnis zwischen (Pflege-)Eltern und (Pflege-)Kindern, Vormund und Mündel, Bewährungshelfer und jugendlichem Rechtsbrecher sowie (bei entsprechender vertraglicher Verpflichtung) „Ausgedinglern und den Übernehmern“. Aus einem Vertrag über eine ärztliche Behandlung erwachsende Hauptpflichten (zur fachgerechten, dem objektiven Standard - allenfalls eines besonderen Fachs - entsprechenden Behandlung [RIS-Justiz RS0021335] und gewissenhaften Betreuung [§ 49 Abs 1 ÄrzteG]) oder Nebenpflichten (etwa unter bestimmten Umständen Anzeige an die Sicherheitsbehörde [§ 54 Abs 5 ÄrzteG] oder Meldung an den Träger der Unfallversicherung [§ 363 Abs 2 ASVG; vgl 2 Ob 95/03i] zu erstatten) erfüllen per se - selbst bei (wie hier) wiederholten Kontakten zwischen Arzt und Patienten - die dargestellten Kriterien der von § 92 Abs 2 StGB gemeinten (umfassenden) Fürsorgepflicht nicht. Dass der Bf mit dem im Urteil nicht näher beschriebenen Behandlungsvertrag Pflichten übernommen hätte, aus denen sich rechtlich eine Fürsorgepflicht im dargelegten Sinn ergeben hätte, hat das Erstgericht aber nicht festgestellt.

Der Tatbestand des § 92 Abs 2 StGB setzt eine gröbliche Vernachlässigung der Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut voraus. Das Element der Gröblichkeit scheidet Fälle „einfacher“ Pflichtverletzung (also solcher, die auch ansonsten pflichtbewussten Menschen unterlaufen) aus dem Tatbestand des Abs 2 aus und dient solcherart als Korrektiv für dessen rechtliche Gleichstellung mit dem Unwertgehalt des in Abs 1 vertypten Zufügens körperlicher oder seelischer Qualen. Gröblich ist die Pflichtverletzung dann, wenn ein krasses, geradezu auf einen Charaktermangel hinweisendes Missverhältnis zwischen dem Verhalten des Täters und dem von ihm erwarteten Maß an Fürsorge und Obhut besteht. In subjektiver Hinsicht müssen die Pflichtverletzung und die Umstände, welche die Gröblichkeit ausmachen, vom Vorsatz umfasst sein. Bestimmte Charaktermängel sind zwar nicht Tatbestandselement und müssen daher nicht festgestellt werden, sie können die Gröblichkeit der Pflichtverletzung aber indizieren. Der Begriff „vernachlässigt“ bringt zum Ausdruck, dass der Tatbestand primär einen erheblichen Mangel an Bereitschaft, seinen Pflichten nachzukommen, typischerweise also qualifizierte Untätigkeit, nicht etwa vom Täter gut gemeinte - wenngleich aus objektiver Sicht falsche - Entscheidungen, erfasst.

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