Die Antragslegitimation des Noterben ist im Verlassenschaftsverfahren auf die Rechte nach §§ 784, 804 und 812 ABGB beschränkt
GZ 6 Ob 78/12g, 24.05.2012
OGH: Der OGH hat bereits klargestellt, dass der Noterbe im Verlassenschaftsverfahren nur insoweit Beteiligter ist, als durch eine Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts eine Verkürzung seiner materiellen Rechte oder eine Beeinträchtigung seiner verfahrensrechtlichen Stellung herbeigeführt wird. Die Antragslegitimation des Noterben ist im Verlassenschaftsverfahren auf die Rechte nach §§ 784, 804 und 812 ABGB beschränkt. Die Vorschriften der §§ 784 und 804 ABGB über die Rechte des Noterben auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses haben nur den Zweck, dem Noterben eine Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils zu geben, ihm also die Geltendmachung seiner Pflichtteilsforderung überhaupt erst zu ermöglichen. Mit Rücksicht auf seine Rechte nach §§ 784, 804 und 812 ABGB ist der Noterbe dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen; er kann sich auf diese Weise - ohne dass dadurch allerdings einem späteren Pflichtteilsprozess in irgendeiner Weise vorgegriffen würde - die Grundlagen für die Berechnung seines Pflichtteils verschaffen und so schon in diesem Stadium des Verfahrens einer allfälligen Verkürzung seiner Rechte vorbeugen. Gegen die Zurückweisung eines Antrags eines Noterben auf Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 147 AußStrG steht diesem ein Rechtsmittel daher nicht zu.