Die in § 163 Abs 2 Satz 2 ABGB genannten Gründe „auf Seiten des Mannes“ müssen nicht verschuldensabhängig sein; es ist der Sphäre des Mannes zuzurechnen, wenn trotz wiederholter Bemühungen eine Gewebeprobe nicht erlangt werden kann
GZ 2 Ob 98/12v, 13.06.2012
OGH: Der OGH erachtet die Entscheidung des Rekursgerichts und dessen Begründung für zutreffend, sodass es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Die Rechtsmittelwerberin bringt in ihrem Revisionsrekurs keine neuen Argumente vor. Wie bereits das Rekursgericht dargelegt hat, sind die in den Materialien aufgezählten Beispiele des „flüchtigen Mannes“ sowie der Erben, die genetisches Material „verschwinden“ lassen, lediglich „insbesondere“ angeführt. Der erkennende Senat schließt sich der in 7 Ob 75/07s = RIS-Justiz RS0122644 vertretenen Ansicht an, dass weder aus den Erläuterungen noch aus dem Gesetzestext der Schluss zu ziehen ist, dass die in § 163 Abs 2 Satz 2 ABGB genannten Gründe „auf Seiten des Mannes“ verschuldensabhängig sein müssten. So wie im dortigen Fall aufgrund „des degradierenden Effektes von Formalin auf die DNA“ das vorhandene Gewebematerial für ein DNA-Gutachten nicht brauchbar war, ist es auch hier der Sphäre des Mannes zuzurechnen, wenn trotz wiederholter Bemühungen eine Gewebeprobe nicht erlangt werden kann.