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Zivilrecht

OGH: Gewährleistung – Mangel (beim Werkvertrag)

Ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen durfte

20. 08. 2012
Gesetze: §§ 922 ff ABGB, §§ 1165 ff ABGB, § 1167 ABGB, § 1168a ABGB
Schlagworte: Gewährleistung, Werkvertrag, Mangel, (nachvertragliche) Warnpflicht

GZ 8 Ob 59/12b, 28.06.2012

OGH: Eine Mangelhaftigkeit besteht in einer qualitativen oder quantitativen Abweichung der Leistung vom vertraglich Geschuldeten. Beim Werkvertrag liegt ein Mangel bei Abweichung von einem vorgegebenen bzw im Vertrag spezifizierten Leistungsmerkmal oder einer Minderleistung aus einem anderen Grund in der Sphäre des Unternehmers vor. Der geschuldete Vertragsgegenstand wird durch die gewöhnlich vorausgesetzten oder die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten (konkret vereinbarten) Eigenschaften bestimmt. Ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen durfte.

Der verwendete Dachziegeltyp hat der Ausschreibung der Klägerin entsprochen. Der Architekt hat auf der Verwendung dieser Dachziegel sogar bestanden. Die Beklagte ist damit von den ihr vorgegebenen Leistungsmerkmalen bzw vom vereinbarten Vertragsgegenstand nicht abgewichen. In Bezug auf den verwendeten Dachziegeltyp hat ein Mangel in der Leistungsausführung und damit eine nicht sach- und fachgerechte Werkleistung der Beklagten nicht bestanden.

Dadurch, dass beide Parteien bei Vertragsabschluss davon ausgegangen sind, dass nur frostsichere Ziegel für die Dacheindeckung in Frage kommen und die von der Klägerin vorgegebenen Dachziegel dieser Anforderung entsprechen, wurde die Frostsicherheit nicht zur geschuldeten Eigenschaft. Vielmehr ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass sich in dieser Hinsicht die Frage nach einer Verletzung der Aufklärungspflicht bzw der Warnpflicht stellt. Darauf stützt sich die Klägerin in der Revision aber nicht. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beklagte ohnedies Bedenken gegen die Frostsicherheit der von der Klägerin vorgegebenen Dachziegel äußerte und aus diesem Grund Gespräche mit der Klägerin führte.

Die Frage, ob die Beklagte anlässlich der „Teilsanierung“ im Jahr 2004 zufolge Erkennbarkeit des Problems mit der Frostsicherheit für das gesamte Dach auf diesen Umstand hätte hinweisen müssen, betrifft die (nachvertragliche) Warnpflicht. Auch eine derartige Pflichtverletzung macht die Klägerin in der Revision ausdrücklich nicht geltend.

Die Klägerin beruft sich nur mehr auf Gewährleistungsansprüche. Nach allgemeinen Grundsätzen werden dem Besteller solche Ansprüche dann nicht zuerkannt, wenn der von ihm beigestellte Stoff ungeeignet oder seine Anweisungen unrichtig waren, sowie wenn der Unternehmer seiner Aufklärungs- bzw Warnpflicht nachgekommen ist oder für ihn keine derartige Verpflichtung bestanden hat.

Insgesamt hat die Beklagte im Jahr 2004 keine Gewährleistungspflicht zum Austausch bzw zur Sanierung der Dachziegel getroffen. Mit der Behauptung einer schuldhaften Verletzung der Verbesserungspflicht durch die Beklagte zeigt die Klägerin damit keine erhebliche Rechtsfrage auf.

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