Home

Zivilrecht

OGH: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung

Die Rückabwicklung einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung hat zwischen jenen Personen zu geschehen, die im Zeitpunkt der Leistung durch ein scheinbares Rechtsverhältnis verbunden waren; erfolgt dabei die Leistung an jemanden, der sie im fremden Namen in Empfang nahm und zu dieser Empfangnahme bevollmächtigt war, so wurde die Leistung an den Vertretenen erbracht, der deshalb auch Kondiktionsschuldner ist

20. 08. 2012
Gesetze: § 877 ABGB, § 1431 ABGB, § 1435 ABGB, § 879 ABGB
Schlagworte: Bereicherungsrecht, Leistungskondiktion, Nichtigkeit des Vertrags, rechtsgrundlose Vermögensverschiebung, Beteiligung mehrerer Personen

GZ 2 Ob 3/12y, 28.06.2012

OGH: Die Nichtigkeit des Vertrags führt dazu, dass die Causa für die Vermögensverschiebung wegfällt, was grundsätzlich zur Rückabwicklung des nichtigen Rechtsgeschäfts gem § 877 ABGB führt - zumindest sofern sich nicht ausnahmsweise aus dem Verbotszweck die Unzulässigkeit der Kondiktion ergibt.

Sind an einer Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, kann die Feststellung von Berechtigtem und Verpflichtetem zweifelhaft sein. Sie ist nach der Rsp aufgrund der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung zu treffen. Es muss daher danach gefragt werden, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte. Die Rückabwicklung ist zwischen diesen Personen vorzunehmen.

Die Rückabwicklung einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung hat zwischen jenen Personen zu geschehen, die im Zeitpunkt der Leistung durch ein scheinbares Rechtsverhältnis verbunden waren. Erfolgt dabei die Leistung an jemanden, der sie im fremden Namen in Empfang nahm und zu dieser Empfangnahme bevollmächtigt war, so wurde die Leistung an den Vertretenen erbracht, der deshalb auch Kondiktionsschuldner ist. Dies ist unabhängig davon, ob die Zahlung an einen gewillkürten oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt. So wird mit der Zahlung von Unterhalt an den gesetzlichen Vertreter die Leistung an den Unterhaltsberechtigten erbracht, der auch dann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Kondiktionsschuldner ist.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at