Wenn sich jemand erkennbar nur als Interzedent zur Verfügung stellen will, kann sich schon aus den Grundsätzen der Erklärungs- und Vertragsauslegung ergeben, dass nur eine Interzession zustande kommt; eine analoge Anwendung des § 25c KSchG scheitert auch dann, wenn für den Gläubiger (Klägerin) und den Dritten (Beklagten) im Zeitpunkt des Schuldbeitritts offenkundig ist, dass ein Regressanspruch gegenüber dem Hauptschuldner zwar faktisch besteht, in Wahrheit aber wegen dessen Vermögenslosigkeit nicht durchsetzbar sein wird und damit für den Interzedenten (Beklagten) offenkundig ist, dass er die Schuld auch materiell selbst tragen muss
GZ 7 Ob 115/11d, 30.05.2012
OGH: Der OGH hat eine Interzedentenstellung des alleinigen Hauptschuldners bereits in der Entscheidung 10 Ob 34/06g, auf die sich auch die Entscheidung 3 Ob 111/08g beruft, mit der Begründung bejaht, dass § 25c KSchG analog auch dann anzuwenden sei, wenn lediglich diejenige Person, die erkennbar (materiell) nur eine Interzession eingehen will, den Kreditvertrag mit der Bank abschließt, während der nicht kreditwürdige materielle Hauptschuldner aus dem Kreditverhältnis „draußen bleibt“. Demgemäß ist auch dem auf Grund der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung (3 Ob 111/08g) formulierten Rechtssatz RIS-Justiz RS0124086 zu entnehmen, dass der Begriff der Interzession durch den wirtschaftlichen Zweck gekennzeichnet ist, sodass es keinen Unterschied macht, ob die Übernahme der Verpflichtung in der im Gesetz angeführten typischen Form eines Schuldbeitritts als Mitschuldner, Bürge oder Garant oder aber in einer diesen Formen wirtschaftlich gleichwertigen Form geschieht; wenn sich jemand erkennbar nur als Interzedent zur Verfügung stellen will, kann sich also schon aus den Grundsätzen der Erklärungs- und Vertragsauslegung ergeben, dass nur eine Interzession zustande kommt.
Die Rechtsfrage, ob bei einer Konstellation wie der vorliegenden § 25c KSchG (analog) anzuwenden ist, kann hier jedoch dahingestellt bleiben.
Abgesehen davon, dass die Klägerin die Anwendbarkeit des § 25c KSchG auf den auch von ihr als „Interzedent“ bezeichneten Beklagten (Gesellschafter der N-GmbH) in ihrer Revision nicht in Zweifel zieht, ist zunächst davon auszugehen, dass der Beklagte nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts ohnehin wusste, dass er das Konto werde abdecken müssen, wenn dies „nicht aus der Projektfinanzierung“ geschehe; der Beklagte war damit ausdrücklich einverstanden und verpfändete außerdem noch ein Wertpapierdepot, weil dem zuständigen Mitarbeiter der Klägerin die alleinige persönliche Haftung des Beklagten „zu wenig“ war.
Dem Beklagten war also klar, dass die N-GmbH, die nach seinem eigenen Vorbringen längst insolvent war (erste Konkursabweisung mangels kostendeckenden Vermögens bereits am 10. 6. 2005), eine Abdeckung der Belastung des neu eröffneten Kontos keinesfalls vornehmen werde. Demgemäß bleibt für eine (analoge) Anwendung des § 25c KSchG auf den Beklagten als Interzedenten im Verhältnis zur N-GmbH schon deshalb kein Raum, weil diese Regelung das Risiko des Einstehenmüssens für eine (materiell) fremde Schuld verringern soll, der Beklagte dieses Risiko aber offenbar ohnehin umfassend kannte.
Eine analoge Anwendung des § 25c KSchG scheitert nämlich auch dann, wenn für den Gläubiger (Klägerin) und den Dritten (Beklagten) im Zeitpunkt des Schuldbeitritts offenkundig ist, dass ein Regressanspruch gegenüber dem Hauptschuldner (N-GmbH) zwar faktisch besteht, in Wahrheit aber wegen dessen Vermögenslosigkeit nicht durchsetzbar sein wird und damit für den Interzedenten (Beklagten) offenkundig ist, dass er die Schuld auch materiell selbst tragen muss.
Da niemand erwartete, dass sich die N-GmbH an der Abdeckung des Kontos beteiligen würde, kann insoweit gar keine falsche Erwartung bestanden haben und traf die Klägerin diesbezüglich auch keine Aufklärungspflicht.