Interzedenten haben ihr finanzielles Risiko grundsätzlich selbst einzuschätzen und die dafür erforderlichen Informationen einzuholen; darüber, in welchem Stadium sich der Prozess einer Kreditgewährung befindet, welche Unterlagen noch fehlen und wovon die Finanzierungsentscheidung noch abhängt, wissen Bankangestellte am besten Bescheid; darüber haben sie aufzuklären
GZ 7 Ob 115/11d, 30.05.2012
Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob auf Basis des festgestellten Sachverhalts nicht auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 25c KSchG Beratungs- und Warnpflichten der Klägerin vorlagen und allenfalls verletzt wurden.
OGH: Der Entscheidung 7 Ob 260/06w folgend, hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt, dass Interzedenten ihr finanzielles Risiko grundsätzlich selbst einzuschätzen und die dafür erforderlichen Informationen einzuholen haben. Dennoch bestanden auch im vorliegenden Fall (allgemeine) Schutz- und Sorgfaltspflichten (und damit Aufklärungspflichten) der Bank gegenüber dem Beklagten:
Nach den Feststellungen wurde zwar über die Abdeckung des Kredits „durch das Projekt“ geredet, aber nicht ausdrücklich ausgesprochen, dass die Finanzierung noch nicht gesichert sei. Wenn die Bank diese Gelegenheit nutzte, um von nicht dazu verpflichteten Personen die Abdeckung eines sonst notleidenden Kredits unter dem Druck eines Finanzierungswunsches zu fordern, hätte sie dies eindeutig und klar offenlegen müssen. Sie hätte darauf hinweisen müssen, dass die Finanzierung nicht gesichert sei, auch wenn das Konto der N-GmbH gedeckt werde; dass also der Beklagte (Gesellschafter der N-GmbH) riskierte zu zahlen, ohne das angestrebte Ziel (Finanzierung) zu erreichen. Wenn der Angestellte der Klägerin weder sagte, dass die Finanzierung gesichert sei, noch, dass dies nicht der Fall wäre, würde das jedenfalls nicht ausreichen. Darüber, in welchem Stadium sich der Prozess einer Kreditgewährung befindet, welche Unterlagen noch fehlen und wovon die Finanzierungsentscheidung noch abhängt, wissen Bankangestellte am besten Bescheid. Darüber hätten sie den Beklagten aufklären müssen, damit er seine Entscheidung, ob er den Kredit aufnehmen will, auf Grund einer umfassenden Information hätte treffen können.
Nach den Feststellungen wurde dem Beklagten vom Mitarbeiter der Klägerin zwar nicht gesagt, dass die Finanzierung des Immobilienprojekts gesichert sei, wenn er das Konto der N-GmbH abdecke. Es wurde ihm aber gesagt (und damit war er auch einverstanden), dass er die Abdeckung des Kontos vornehmen müsse, wenn dieses nicht „durch die Projektfinanzierung“ abgedeckt werden würde. Gegenstand des Gesprächs war also auch die Abdeckung seiner Verbindlichkeit durch Eingänge aus der Projektfinanzierung. Näheres steht dazu aber (noch) nicht fest.
Im vorliegenden Fall ist eine nebenvertragliche Aufklärungspflicht der Klägerin über die Rückführung des Kredits durch die Projektfinanzierung auch dann zu bejahen, wenn diese nicht Bedingung für die Kreditbegründung war; es machte für den Beklagten nämlich einen großen Unterschied, ob die eingegangene „Ausfallshaftung“ mit keiner, mit nur geringer oder mit hoher Wahrscheinlichkeit schlagend werden würde. Dazu fehlen jedoch die erforderlichen Feststellungen zum konkreten Gesprächsinhalt, zur voraussichtlichen Höhe der Rückführung, zur Wahrscheinlichkeit der Abdeckung „durch die Projektfinanzierung“ und zum diesbezüglichen Kenntnisstand des Beklagten.
Auch wenn die (analoge) Anwendbarkeit des § 25c KSchG auf den vorliegenden Fall zu verneinen ist, hat es daher bei der Aufhebung des Ersturteils zu bleiben. Das Berufungsgericht ist zu Recht von einer Aufklärungs- und Warnpflicht der Klägerin hinsichtlich der Kreditabdeckung durch die Projektfinanzierung ausgegangen. Sollte keine ausreichende Aufklärung erfolgt sein, müsste die Klägerin nachweisen, dass der Beklagte dennoch bereit war, mit ihr den Kontoeröffnungsvertrag (Kreditvertrag) abzuschließen; auf eine diesbezügliche Irrtumsanfechtung hat er sich nämlich inhaltlich berufen.