Für eine Versagung der Genehmigung nach § 82 Abs 5 StVO genügt es, wenn entweder die Sicherheit oder die Leichtigkeit oder die Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt wird
GZ 2008/02/0277, 29.06.2012
VwGH: Nach der hg Rsp genügt es für eine Versagung der Genehmigung nach § 82 Abs 5 StVO, wenn entweder die Sicherheit oder die Leichtigkeit oder die Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt wird.
Der Bf wendet ua ein, es sei für die ausreichende Beurteilung der im konkreten Fall bestehenden verkehrstechnischen Verhältnisse iVm § 82 StVO erforderlich, einen Lokalaugenschein durchzuführen, bzw setze diese eine Beweisaufnahme zur Feststellung der konkreten örtlichen Umstände voraus. Beides sei unterblieben.
Die belangte Behörde stütze sich auf die im Verfahren eingeholte Stellungnahme des Landespolizeikommandos für Tirol vom 4. Juni 2008. Sie übersehe dabei, dass es sich dabei lediglich um sehr allgemein gehaltene Ausführungen handle, die keine bzw nur rudimentäre Hinweise auf die konkreten örtlichen Verhältnisse, wie sie auf den Kontrollstellen K. und R. vorherrschten, gäben. Eine Beschreibung der gesamten Örtlichkeit fehle. Die bf Partei habe in ihrer Stellungnahme dargetan, dass jene Bereiche, in denen das Anwerben durch Mitarbeiter der Bf erfolgen solle, durch (teilweise massive) Schutzeinrichtungen von den Fahrspuren getrennt seien. Der vorhandene Schutz der Fußgänger gewährleiste zugleich, dass der durchfahrende Schwerverkehr von Personen, die die Fußgängerbereiche benutzten, nicht beeinträchtigt werde.
Mit diesen Ausführungen gelingt es der bf Partei nicht, die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels darzutun, zumal der Sachverhalt, wie die entsprechende Anwerbung für Dienstleistungen der bf Partei stattfinden soll, von der bf Partei ausführlich im Verfahren schriftlich und auch durch Vorlage von Lichtbildern dargelegt wurde. Im Lichte des Beschwerdevorbringens sind keine stichhältigen Argumente dafür erkennbar, dass die Durchführung eines Lokalaugenscheins bzw weiterer Erhebungen vor Ort erforderlich waren. Selbst wenn massive Schutzeinrichtungen den Fußgängerverkehr vom sonstigen Verkehr auf den beiden Kontrollstellen trennen, wird damit nicht widerlegt, dass durch die konkrete Anwerbetätigkeit an den von der bf Partei bezeichneten Stellen der jeweiligen Kontrollstelle eine die Verkehrssicherheit gefährdende Tätigkeit ausgeführt wird, die schon wegen der Ablenkung der vorbeifahrenden Lkw-Lenker, die sich von der Kontrollspur in den fließenden Verkehr einordnen müssen, als wesentliche Verkehrsbeeinträchtigung qualifiziert werden muss.
Insoweit die bf Partei bemängelt, es fehle an Feststellungen, an welcher Stelle die von der belangten Behörde erwähnten Auseinandersetzungen von Mitarbeitern der bf Partei mit Mitarbeitern eines anderen Nachsorgeunternehmens stattgefunden hätten, so ist auch dieser Verfahrensmangel nicht relevant, zumal die bf Partei in der Beschwerde selbst einräumt, dass es im Zuge der Anwerbetätigkeit bereits zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen eigenen Mitarbeitern und Mitarbeitern eines anderen Nachsorgeunternehmens gekommen sei, sodass die Annahme der Behörde nicht unschlüssig ist, dass es auch in Zukunft zu derartigen Vorfällen kommen könnte, die geeignet seien, die Verkehrssicherheit auf den Kontrollstellen wesentlich zu beeinträchtigen. Ob die Mitarbeiter der bf Partei - wie in der Beschwerde behauptet wird - bei diesen Vorfällen "lediglich passiv verwickelt" gewesen seien, ist für die Wertung der wesentlichen Verkehrsbeeinträchtigung, die von solchen Auseinandersetzungen ausgeht, nicht relevant.
Es bedurfte zur Beurteilung der wesentlichen Verkehrsbeeinträchtigung, die nach Ansicht der belangten Behörde von der Anwerbetätigkeit ausgeht, auch keiner ergänzenden Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigen, zumal diese Beeinträchtigung schon aufgrund des Vorbringens der Bf evident ist.
Die bf Partei räumt in der Beschwerde ferner ein, dass auch im "Parkplatzbereich" der Kontrollstellen eine Anwerbetätigkeit durchgeführt werde. Weshalb durch diese Anwerbetätigkeit keine wesentliche Verkehrsbeeinträchtigung erfolgen soll - wie in der Beschwerde behauptet wird - vermag die bf Partei nicht einsichtig darzulegen, zumal es auch offenkundig ist, dass gerade in diesem Bereich bei ständigem Zu- und Abfahren von Fahrzeugen ein Ablenken der Fahrer durch die dort stattfindende Anwerbetätigkeit der Verkehrssicherheit abträglich ist.