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Arbeitsrecht

VwGH: Gleitende Dienstzeit iSd § 48 Abs 3 BDG

Eine Berechtigung des Beamten, gleitende Dienstzeit in Anspruch zu nehmen, setzt jedenfalls das Bestehen eines Gleitzeitdienstplanes nach § 48 Abs 3 letzter Satz BDG voraus; eine Unsachlichkeit oder Willkür ist bei Nichtberücksichtigung individueller Wünsche des einzelnen Beamten bei der Gestaltung seiner Arbeitszeit nicht abzuleiten

15. 08. 2012
Gesetze: § 48 BDG, § 44 BDG, Art 20 B-VG, Art 7 B-VG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, gleitende Dienstzeit, Dienstplan, Weisung, Willkür

GZ 2010/12/0009, 23.11.2011

VwGH: Der Gegenstand der vorliegend bekämpften Entscheidung stellte die Klärung der Frage dar, ob der Bf berechtigt war, gleitende Dienstzeit in Anspruch zu nehmen. Eine solche Berechtigung setzt jedenfalls das Bestehen eines Gleitzeitdienstplanes nach § 48 Abs 3 letzter Satz BDG voraus, der hier unstrittig nicht erlassen wurde.

Der Bf war daher verpflichtet, den bestehenden Dienstplan als eine ihm erteilte Weisung einzuhalten. Dieser Befolgungspflicht könnte nur die Unwirksamkeit der Weisung entgegenstehen. Neben dem Außerkrafttreten der Weisung infolge Remonstration wäre dies dann der Fall, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstieße oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten "Willkür" vorzuwerfen war.

Bei der Pflicht des Beamten, gem § 48 Abs 1 BDG die vom Dienstgeber festgesetzten Dienststunden einzuhalten, handelt es sich um eine grundlegende Dienstpflicht. Vom Bund als Dienstgeber kann auch iSv Bf aufgezeigter Fürsorgeerwägungen nicht erwartet werden, über die gesetzlich vorgesehenen Verpflichtungen hinaus auf individuelle Wünsche des einzelnen Beamten bei der Gestaltung seiner Arbeitszeit einzugehen. Eine Unsachlichkeit oder Willkür ist bei Nichtberücksichtigung solcher Wünsche nach Ansicht des VwGH nicht abzuleiten.

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ins Treffen führt, der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 25. September 2002, 2001/12/0131 ausgesprochen, das abstrakte Interesse an der Aufrechterhaltung eines Dienstsystems stelle kein "wichtiges dienstliche Interesse" dar, ist dem zu entgegnen, dass diese Aussage nicht generell, sondern lediglich zur Auslegung der Bestimmung des § 50a BDG (Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit) und überdies nicht in der von der Beschwerde wiedergegebenen Form erfolgte.

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