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Sozialrecht

VwGH: Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf Arbeitslosengeld aufgrund eines Fehlers der Behörde

§ 17 Abs 4 AlVG ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch

15. 08. 2012
Gesetze: § 17 AlVG, § 46 AlVG, § 7 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld, Beginn des Bezuges, Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung, Fehler der Behörde, Amtshaftung

GZ 2010/08/0156, 23.05.2012

VwGH: § 46 AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist.

§ 17 Abs 4 AlVG ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch, sodass das Vorbringen des Bf, die in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen lägen vor, ins Leere geht.

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