Ein Mitbeteiligter ist im Hinblick auf eine bestimmte Kostenposition nur dann anspruchsberechtigt, wenn ihm unter dieser ein Aufwand entstanden ist
GZ 2009/08/0157, 11.07.2012
VwGH: Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Die mitbeteiligte Versicherungsanstalt beantragte in ihrer Gegenschrift die "Zuerkennung von Aufwandersatz, nämlich Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsächlichen entrichteten Kommissionsgebühren und die Eingabengebühr nach § 24 Abs 3 VwGG in gebührendem Ausmaß".
Anspruchsberechtigt ist eine mitbeteiligte Partei im Hinblick auf eine bestimmte Kostenposition nur dann, wenn ihr unter dieser ein Aufwand entstanden ist. Da der mitbeteiligten Versicherungsanstalt im gegenständlichen Verfahren außer für die Erstattung einer Gegenschrift kein Aufwand entstanden ist (insbesondere war von ihr keine Eingabengebühr nach § 24 Abs 3 VwGG zu entrichten), ist auch nur der Schriftsatzaufwand für die Erstattung einer Gegenschrift zuzuerkennen.