Willkürliches Verhalten liegt nach der Rsp des VfGH ua in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, dem Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes
GZ 2010/12/0009, 23.11.2011
VwGH: Darüber, welche Umstände gegebenen sein müssen, um einer Behörde "Willkür" anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob "Willkür" vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Willkürliches Verhalten liegt nach der Rsp des VfGH ua in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, dem Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren. Ebenso läge Willkür dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Bf liegenden Gründen erfolgt, der Bf demnach aus unsachlichen Gründen benachteiligt worden wäre.