Home

Verfahrensrecht

OGH: Ablehnung von Richtern nach § 19 JN

Liegt keine offenkundig rechtsmissbräuchliche Ablehnung vor, so ist das Rechtsmittelverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu unterbrechen

13. 08. 2012
Gesetze: §§ 19 ff JN
Schlagworte: Ablehnung von Richtern, Befangenheit offenkundig rechtsmissbräuchlich, Rechtsmittelverfahren

GZ 2 Ob 86/12d, 15.05.2012

OGH: Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung bis zur Rechtskraft zulässig und kann im Rechtsmittelschriftsatz oder - wie hier - in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen.

Liegt keine offenkundig rechtsmissbräuchliche Ablehnung vor, so ist das Rechtsmittelverfahren - hier das Revisionsverfahren - bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu unterbrechen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at