Liegt keine offenkundig rechtsmissbräuchliche Ablehnung vor, so ist das Rechtsmittelverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu unterbrechen
GZ 2 Ob 86/12d, 15.05.2012
OGH: Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung bis zur Rechtskraft zulässig und kann im Rechtsmittelschriftsatz oder - wie hier - in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen.
Liegt keine offenkundig rechtsmissbräuchliche Ablehnung vor, so ist das Rechtsmittelverfahren - hier das Revisionsverfahren - bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu unterbrechen.