Dem Dienstgeber steht nach § 10 Abs 1 UrlG ein Anspruch auf Rückverrechnung des Entgelts für einen Urlaubsvorgriff weder bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses, noch bei einer Selbstkündigung des Dienstnehmers zu; diese Rechtsposition ist unabdingbar
GZ 8 ObA 39/12m, 26.07.2012
OGH: Die Revision stellt nicht in Frage, dass dem Dienstgeber nach § 10 Abs 1 UrlG ein Anspruch auf Rückverrechnung des Entgelts für einen Urlaubsvorgriff weder bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses, noch bei einer Selbstkündigung des Dienstnehmers zusteht, und dass diese Rechtsposition unabdingbar ist.