Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Hausdurchsuchung gem § 12 WettbG

Hat die Bundeswettbewerbsbehörde einmal Einsicht in die Unterlagen genommen, Kopien angefertigt und dergleichen und damit die Hausdurchsuchung beendet, kommt ein Antrag auf Versiegelung nach § 12 Abs 5 WettbG nicht mehr in Betracht; eine Anwendung von § 106 StPO, der einen allgemeinen Einspruch gegen Rechtsverletzungen durch die Staatsanwaltschaft vorsieht, kommt bei einer vom Kartellgericht angeordneten Hausdurchsuchung mangels gesetzlicher Anordnung nicht in Betracht

13. 08. 2012
Gesetze: § 12 WettbG, § 11a WettbG, § 11 WettbG
Schlagworte: Kartellrecht, Wettbewerbsrecht, Bundeswettbewerbsbehörde, Hausdurchsuchung, Antrag auf Versiegelung, Rechtsschutz, Beweisverwertungsverbot

GZ 16 Ok 2/12, 06.06.2012

OGH: § 12 Abs 5 WettbG bezieht sich, wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt, nur auf den Fall, dass der Adressat der Hausdurchsuchung die Durchsuchung und Einsichtnahme von Unterlagen bei der Hausdurchsuchung nicht gestattet. Hat die Bundeswettbewerbsbehörde einmal Einsicht in die Unterlagen genommen, Kopien angefertigt und dergleichen und damit die Hausdurchsuchung beendet, kommt ein Antrag auf Versiegelung nach § 12 Abs 5 WettbG nicht mehr in Betracht, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich faktisch jedes Dokument angesehen wurde. Für den von der Antragsgegnerin erhobenen „Widerspruch und Antrag auf Versiegelung“ besteht daher keine gesetzliche Grundlage.

Eine Anwendung von § 106 StPO, der einen allgemeinen Einspruch gegen Rechtsverletzungen durch die Staatsanwaltschaft vorsieht, kommt bei einer vom Kartellgericht angeordneten Hausdurchsuchung mangels gesetzlicher Anordnung nicht in Betracht; § 12 Abs 4 WettbG verweist nämlich nur auf § 142 StPO idF BGBl 631/1975.

Dass der Gesetzgeber im WettbG nur auf einzelne Bestimmungen der StPO verweist, hat keine Gesetzeslücke zur Folge. Für den Rechtsschutz des Adressaten eines Hausdurchsuchungsbefehls - der im vorliegenden Fall sogar einen ausdrücklichen Hinweis auf § 12 Abs 5 WettbG enthält - ist es ausreichend, den Befehl einem vertretungsbefugten Organ zuzustellen. Ob und wie sich der Adressat des Hausdurchsuchungsbefehls an der Hausdurchsuchung beteiligt, bleibt dessen innerer Organisation überlassen. Besondere Belehrungspflichten der Bundeswettbewerbsbehörde nach den §§ 11a, 12 WettbG bestehen nicht. Im Übrigen war hier das betroffene Unternehmen während der Hausdurchsuchung anwaltlich vertreten.

Eine gerichtliche Überprüfung der tatsächlichen Vorgangsweise der Antragstellerin bei Durchführung einer kartellgerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung kommt nicht in Betracht, weil die Durchführung einer derartigen Hausdurchsuchung eine verwaltungspolizeiliche Maßnahme einer Verwaltungsbehörde ist. Ob eine Behörde ihre Befugnisse rechtmäßig ausgeübt oder überschritten hat, ist aber von den UVS zu prüfen.

Damit geht die Auffassung der Rekurswerberin, die Antragstellerin habe als staatliche Behörde die Gesetze zu beachten, ihr Verwaltungshandeln unterliege einer Überprüfung nach Art 18 B-VG, im kartellgerichtlichen Verfahren ins Leere.

Es liegt auch kein unzulässiger Erkundungsbeweis vor. Das WettbG kennt kein Verbot des Erkundungsbeweises; eine Hausdurchsuchung kann bei entsprechendem Verdacht auch als erstes Instrument zur Gewinnung von Beweismitteln eingesetzt werden. Während ein Auskunftsverlangen nach § 11a WettbG voraussetzt, dass die Unterlagen bereits bekannt sind bzw freiwillig zur Verfügung gestellt werden, darf bei einer Hausdurchsuchung nach § 12 WettbG nach Informationsquellen gesucht werden, die noch nicht bekannt sind, und es darf auch die Vollständigkeit von bereits vorliegenden Beweisen überprüft werden.

Gegenstand und Zweck einer Hausdurchsuchung ergeben sich jeweils aus der betreffenden richterlichen Anordnung. Diese grenzt die Möglichkeiten und Ermächtigung der Bundeswettbewerbsbehörde ab. Daraus ergibt sich auch der Umfang der möglichen Verwertung von Unterlagen.

Für nicht vom Hausdurchsuchungsbefehl gedeckte Ergebnisse besteht ein Beweisverwertungsverbot nach § 11 Abs 1 WettbG. Dadurch ist der Adressat der Hausdurchsuchung ausreichend geschützt. Zur Geltendmachung eines allfälligen Beweisverwertungsverbots bedarf es keines gesonderten Widerspruchs nach Abschluss der Hausdurchsuchung; ein darauf gestützter Einwand kann im Kartellverfahren selbst geltend gemacht werden.

Dem erst nach Beendigung der Hausdurchsuchung gestellten Antrag mangelt es demnach an einer gesetzlichen Grundlage. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der unzulässige Antrag zurückzuweisen ist.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at