Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit kann im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht als Ersatz für eine dort generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden
GZ 16 Ok 2/12, 06.06.2012
OGH: Der OGH wird auch als Kartellobergericht in kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er damit - wie in allen anderen Verfahrensarten - in keinem Fall berufen.
Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit kann im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht als Ersatz für eine dort generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden.