Die Auffassung, § 352 UGB sei nur zwischen Unternehmern anzuwenden, die ihre Unternehmenstätigkeit auch tatsächlich noch ausüben, trifft nicht zu
GZ 1 Ob 37/12s, 22.06.2012
OGH: Unbedenklich ist der von den Vorinstanzen herangezogene Zinssatz des § 352 UGB. Gesetzlicher Tatbestand ist die „Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmen aus unternehmensbezogenen Geschäften“. Damit wird unmissverständlich darauf abgestellt, ob Rechtsgrund der Forderung ein beiderseits unternehmensbezogenes Geschäft ist, was im vorliegenden Fall unzweifelhaft gegeben ist. Warum es gerechtfertigt sein sollte, diese Vorschrift dahin (teleologisch?) zu reduzieren, dass der höhere Zinssatz des § 352 UGB nur so lange zu zahlen ist, als der Gläubiger sein Unternehmen betreibt, vermag der Beklagte in seiner Revision nicht zu erklären, zumal er selbst zugesteht, dass der hier geltend gemachte Schadenersatzanspruch des Klägers in der behaupteten Verletzung vertraglicher Pflichten des Beklagten wurzelt. Auch sein Hinweis darauf, die Intention des Gesetzgebers sei erklärtermaßen die Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vermag seinen daraus gezogenen Schluss, die Norm sei nur zwischen Unternehmern anzuwenden, die ihre Unternehmenstätigkeit auch tatsächlich noch ausüben, nicht zu tragen. Folgte man dieser Argumentation, würde etwa auch ein Gläubiger den Schutz des § 352 UGB verlieren, wenn der Schuldner seine Unternehmenstätigkeit während des Verzugs beendet. Warum dies sachgerecht sein sollte, wird in der Revision des Beklagten nicht erklärt. Berücksichtigt man dagegen, dass der höhere Zinssatz va auch dem Gedanken Rechnung tragen soll, dass Unternehmer häufig mit Bankkredit arbeiten, für den über den ABGB-Zinssatz hinausgehende Zinsen zu zahlen sind, und darüber hinaus Druck auf den Schuldner ausgeübt werden soll, seine Geldschuld möglichst rechtzeitig zu erfüllen, damit er nicht durch Zahlungsverzögerung Kreditkosten auf den Gläubiger überwälzt und auch sonstige Nachteile des Gläubigers hintangehalten werden, ist nicht zu erkennen, inwieweit es über die gesetzliche Zielrichtung hinausgehen sollte, einem Unternehmer, der nach Begründung der Geldforderung sein Unternehmen eingestellt hat, den höheren Zinssatz zu verwehren. Auch er hat allenfalls offene Bankkredite auch nach Unternehmenseinstellung zurückzuzahlen und ist weiterhin daran interessiert, dass der Schuldner die Verbindlichkeit möglichst bald begleicht.