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Zivilrecht

OGH: Deklaratives / konstitutives Anerkenntnis

Je mehr bei den Parteien das Bewusstsein der Unsicherheit der Rechtslage hervortritt, umso eher wird ein konstitutives Anerkenntnis angenommen; bloße Vergleichs- oder Bereinigungsbereitschaft soll aber nicht vorschnell als Anerkenntnis gewertet werden

13. 08. 2012
Gesetze: § 1375 ABGB
Schlagworte: Deklaratives / konstitutives Anerkenntnis

GZ 9 ObA 79/11z, 25.07.2012

OGH: Das konstitutive Anerkenntnis wird grundsätzlich als Feststellungsvertrag verstanden, in dem eine Partei durch einseitiges Nachgeben das bezweifelte Recht im vollen Umfang zugesteht. Es ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft und schafft unabhängig von der Existenz des zweifelhaften Schuldgrundes einen neuen selbständigen Verpflichtungsgrund. Hingegen stellt ein deklaratives Anerkenntnis eine bloße Wissenserklärung und keinen Verpflichtungsgrund dar.

Die Abgrenzung zwischen dem deklarativen und dem konstitutiven Anerkenntnis erfolgt danach, ob durch die Erklärung die Unsicherheiten beseitigt werden sollen und ein neuer selbständiger Verpflichtungsgrund entstehen soll. Dabei ist bei der Ermittlung des Parteiwillens im Einzelfall nach den Grundsätzen der Vertrauenstheorie ua auch auf die Verkehrsauffassung und die beiderseitige Interessenlage abzustellen. Je mehr bei den Parteien das Bewusstsein der Unsicherheit der Rechtslage hervortritt, umso eher wird ein konstitutives Anerkenntnis angenommen. Bloße Vergleichs- oder Bereinigungsbereitschaft soll aber nicht vorschnell als Anerkenntnis gewertet werden.

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