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Zivilrecht

OGH: Urteilsveröffentlichung iSd § 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG

Das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- bzw sittenwidrig sind

13. 08. 2012
Gesetze: § 28 KSchG, § 30 KSchG, § 25 UWG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Verbandsklage, Urteilsveröffentlichung

GZ 7 Ob 22/12d, 28.06.2012

OGH: Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Urteilsveröffentlichung. Anspruchsvoraussetzung ist das „berechtigte Interesse“ (§ 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG). Dieses liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- und/oder sittenwidrig sind. Gemessen an diesem Zweck ist über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen - also nicht nur den unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern, wie die Beklagte meint - Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein. Die begehrte Veröffentlichung (in der Samstagsausgabe des redaktionellen Teils der „Kronen-Zeitung“ für das gesamte Bundesgebiet) ist daher angemessen, zumal die Beklagte ihre Geschäftstätigkeit in ganz Österreich entfaltet.

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