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Zivilrecht

OGH: Gerichtliche Hinterlegung gem § 1425 ABGB

Die Rechtmäßigkeit des Erlags ist im Erlagsverfahren nicht zu klären, sondern in einem eigens darüber geführten Rechtsstreit; der Zeitpunkt der Rechtskraft der gerichtlichen Hinterlegung ist daher für den Eintritt der Tilgungswirkung ohne Bedeutung

13. 08. 2012
Gesetze: § 1425 ABGB
Schlagworte: Gerichtliche Hinterlegung der Schuld, Rechtmäßigkeit des Erlags, Rechtskraft, Eintritt der Tilgungswirkung

GZ 3 Ob 54/12f, 18.04.2012

OGH: Das Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB ist ein außerstreitiges Verfahren.

Der Sinn des Rechtsinstituts der Hinterlegung liegt darin, dem Schuldner eine Möglichkeit zur Befreiung von seiner Verbindlichkeit zu bieten, wenn er zwar erfüllungsbereit und erfüllungsfähig ist, aber an der Vornahme der Erfüllung an den Gläubiger durch nicht in seiner Sphäre gelegene Umstände gehindert ist. Daher ist die primäre, in § 1425 zweiter Satz ABGB explizit zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge der Hinterlegung die Befreiung des Schuldners von seiner Verbindlichkeit.

Mit der von der Zweiterlagsgegnerin im Revisionsrekurs angestrebten Zurückweisung, in eventu Abweisung der Erlagsanträge würde die Möglichkeit des Eintritts der schuldbefreienden Wirkung für die Antragstellerin beseitigt und damit deren materiellrechtliche Stellung nachteilig verändert werden. Das gilt auch in Anbetracht der Rechtslage, dass nur einem rechtmäßigen Erlag schuldbefreiende Wirkung zukommt, das Erlagsgericht aber (nur) zu prüfen hat, ob der vom Antragsteller anzugebende Erlagsgrund zur Hinterlegung iSd § 1425 ABGB an sich taugt, nicht hingegen, ob der Hinterlegungsgrund auch tatsächlich gegeben ist; dem Erlagsgericht obliegt nur eine Schlüssigkeitsprüfung. Die Rechtmäßigkeit des Erlags ist also im Erlagsverfahren nicht zu klären, sondern in einem eigens darüber geführten Rechtsstreit. Der Zeitpunkt der Rechtskraft der gerichtlichen Hinterlegung ist daher für den Eintritt der Tilgungswirkung ohne Bedeutung. Dennoch würde die von der Zweiterlagsgegnerin angestrebte Beseitigung der Annahme der Erläge verhindern, dass die Erlegerin schon vor der Klärung der Rechtslage und der Frage, welcher der beiden Forderungsprätendenten (= Erlagsgegner) Anspruch auf die erlegten Beträge hat, eine Schuldbefreiung und damit ua die Verhinderung von Verzugsfolgen erreichen kann.

Die verlangte Beseitigung der Entscheidungen der Vorinstanzen wäre daher mit einem materiellrechtlichen Nachteil für eine andere Person, und zwar die Antragstellerin als Erlegerin, verbunden.

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